Rz. 24

Zum 16.8.2014 wurde durch Art. 10 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes Satz 3 angefügt, der für Befragungen die Übermittlung bestimmter Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässt. Konkret dürfen Angaben über Vor- und Familiennamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person zulässig übermittelt werden.

Kritisch erscheint die Übermittlung der Strukturmerkmale. Zulässig dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur die zwingend erforderlichen Strukturmerkmale übermittelt werden, sofern es um die Einleitung eines Forschungs- oder Planungsvorhabens nach Satz 1 geht (Rz. 16 und 17). Der übermittelnde Sozialleistungsträger dürfte hier im Wesentlichen auf die Angaben der anfragenden Stellen angewiesen sein.

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