Rz. 24
Obwohl § 34 BDSG im Titel von Auskunftsrechten spricht, regelt er Beschränkung der Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO. Art. 23 DSGVO sieht vor, dass u. a. die Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können, verlangt aber besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Beschränkung betroffenen Person. Die in § 34 BDSG vorgenommenen Einschränkungen der Rechte der betroffenen Person und Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters ergänzen die in der DSGVO unmittelbar vorgesehenen Ausnahmen (vgl. BT-Drs. 18/11325).
§ 34 Abs. 4 BDSG enthält Verfahrensregelungen, die den in § 83 Abs. 2 entsprechen (vgl. Rz. 35 und 36).
2.3.1 Ausnahmen vom Auskunftsrecht gemäß § 34 Abs. 1 BDSG
Rz. 25
Ergänzend zu den in § 27 Abs. 2 (Rz. 26), § 28 Abs. 2 (Rz. 27) und § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Rz. 28) genannten Ausnahmen besteht kein Auskunftsrecht für die betroffene Person nach § 34 Abs. 1 BDSG, wenn
- die betroffene Person nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst b oder Abs. 3 BDSG nicht zu informieren ist (Nr. 1); vgl. hierzu ergänzend die Komm. zu § 82a, oder
- die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen (Nr. 2 Buchst. a), oder
- ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (Nr. 2 Buchst. b) und
die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Bei der Ermittlung des Aufwands hat der Verantwortliche die bestehenden technischen Möglichkeiten, gesperrte und archivierte Daten der betroffenen Person im Rahmen der Auskunftserteilung verfügbar zu machen, zu berücksichtigen. Werden die Daten ausschließlich aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften gespeichert, ist die Verarbeitung der Daten § 35 Abs. 3 BDSG einzuschränken (BT-Drs. 18/11325).
Rz. 26
Nach § 27 Abs. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Rz. 27
Wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen, besteht nach § 28 Abs. 2 BDSG ebenfalls kein Auskunftsrecht.
Rz. 28
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
2.3.2 Verfahren bei Verweigerung der Auskunft gemäß § 34 Abs. 2 BDSG
Rz. 29
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG sind die Gründe einer Auskunftsverweigerung zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
Die Dokumentationspflicht und die Begründungspflicht sind Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen i. S. d. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c, d, g und h DSGVO (BT-Drs. 18/11325). Hierdurch soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Ablehnung nachzuvollziehen und ggf. durch die zuständige Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen.