Ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, hängt davon ab, ob die Leistung freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird oder einen Teil des Arbeitsentgelts darstellt.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung.

Stellt der Arbeitgeber Leistungen wie das Jobticket freiwillig und zusätzlich zum Entgelt zur Verfügung, ohne dass ein gesetzlicher oder tarifrechtlicher Anspruch darauf besteht, kann der Arbeitgeber generell mitbestimmungsfrei entscheiden, ob er überhaupt ein Jobticket zur Verfügung stellt.[1] Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist eingeschränkt und bezieht sich nur auf die Verteilungsgrundsätze (das "Wie" der Gewährung). Im Umkehrschluss dürfte in diesen Fällen in der Regel auch die Kündigung des Jobtickets durch den Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats möglich sein.[2]

Wird das Jobticket als Gegenleistung für arbeitsvertragliche Tätigkeiten erbracht, unterliegen sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Einführung des Jobtickets der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 
Achtung

Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen

Der generelle Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen greift auch in Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Maßgeblich ist dabei allein die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers; ob Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist grundsätzlich unerheblich.[3]

Nur dann, wenn ein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, kann der Betriebsrat mitbestimmen. Anderenfalls ist dies wegen vorrangiger höherstehender Tarifregelungen ausgeschlossen.

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