Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
4.1 Anwendungsbereich
können erstmals seit dem 1.5.2023 erworben werden; sie sind auch als Jobticket erhältlich. Der Ausgabepreis beträgt monatlich 58 EUR (bis 2024: 49 EUR). Die Tickets werden im Abo ausgegeben, welches monatlich kündbar ist. Der Geltungsbereich dieses Fahrausweises ist auf den Regionalverkehr beschränkt, also z. B. Straßen-, S- und U-Bahnen, Züge und Busse im Regionalverkehr (z. B. Interregio oder Regional Express). Ausgeschlossen ist grundsätzlich die Benutzung von Fernzügen, z. B. ICE, IC oder EC.
Deutschland-Ticket als vorherrschende Tarifvariante
I. d. R. wurden mit der Einführung des Deutschland-Tickets die bereits bestehenden Monatstickets nach Vorankündigung durch die Verkehrsverbünde auf das Deutschland-Ticket umgestellt. Nur in Einzelfällen halten Abonnenten an den vorherigen Tarifen fest und nehmen das Deutschland-Ticket nicht ab, z. B. wenn die Mitnahme von Fahrrädern oder weiteren Personen ab bestimmten Uhrzeiten oder am Wochenende kostenlos möglich ist.
4.2 5-%-Rabatt bei Arbeitgeber-Zuschuss
Beteiligt sich der Arbeitgeber am Deutschland-Ticket mit einem Mindestzuschuss i. H. v. 25 % auf den Ausgabepreis im Jahr 2025 von 58 EUR (= 14,50 EUR), reduziert sich der Ausgabepreis um 5 % (= 2,90 EUR). Voraussetzung für diesen sog. Übergangsabschlag ist, dass der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung abschließt. Unter den gegenwärtigen Bedingungen kostet den Arbeitnehmer das Deutschland-Ticket im Jahr 2025 als Jobticket max. 40,60 EUR. Der Arbeitgeber kann natürlich auch den gesamten (reduzierten) Ticketpreis 2025 i. H. v. 55,10 EUR übernehmen. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Deutschland-Ticket als Jobticket ist bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Tickets dem Grunde nach steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber allerdings höhere Zuschüsse als die tatsächlich anfallenden Kosten, führt dieses insoweit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Arbeitgeberzuschuss > Fahrkartenpreis (interaktive Grafik)
Anstelle der Steuerbefreiung können die Zuschüsse pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Die Pauschalierung führt nicht zu einer Minderung der beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale.
4.3 Lohnsteuerliche Einordnung mit unterschiedlichen Konsequenzen
Vor dem Hintergrund der Steuerbefreiungsmöglichkeit der Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte bzw. aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR könnte man die Auffassung vertreten, dass die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des grundsätzlich nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entweder greift die hierfür bestehende Steuerbefreiung für Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte. Und wenn diese nicht zur Anwendung kommt, greift womöglich die Sachbezugsgrenze bzw. der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR. Das Ergebnis ist immer, dass die Gestellung oder Bezuschussung nicht zu einer Lohnsteuererhebung führt. Diese Überlegung ist aber nicht richtig. Es muss zwingend geprüft werden, ob die Steuerbefreiungsvorschrift für die Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG greift.
Unterschied der Steuerfreiheiten nicht vernachlässigen
Die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des ist lohnsteuerlich nicht unbeachtlich, denn je nachdem welche Steuerbefreiungsmöglichkeit für das Deutschland-Ticket angewendet wird, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Abrechnung und den Arbeitnehmer. Die genaue Prüfung ist außerdem im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten im Lohnsteuerkonto erforderlich.
Die folgenden Steuerbefreiungsmöglichkeit sind für weitere Überlegungen im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Konsequenz für Arbeitnehmer wichtig:
- Steuerfreiheit für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG.
- Steuerfreiheit aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
- Steuerfreiheit aufgrund des sog. Rabattfreibetrags von 1.080 EUR.
- Steuerfreiheit für Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit (= Dienstreisefahrten) nach § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG.
Konsequenzen unterschiedlicher Steuerfreiheiten
Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob für den geldwerten Vorteil durch die Überlassung oder Bezuschussung des zunächst die Steuerbefreiung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG Anwendung findet. Ist der geldwerte Vorteil aus der Gestellung des nach dieser Vorschrift steuerfrei, wird er z. B. nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR angerechnet. Im Ergebnis können damit andere geldwerte Vorteile bis zum Höchstbetrag von 50 EUR zusätzlich von der Besteuerung ausgenommen werden. In der Lohnsteuerbescheinigung muss der Betrag unter Nr. 17 angegeben werden, da er auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.
Unbeachtlich ist auch nicht, ob der Arbeitgeber das Deutschland-Ticket unentgeltlich bzw. gegen Zuschuss des Arbeitnehmers als Sachbezug zur Verfügung stellt. Auch hierdurch ergeben sich geldwerte Vortei...