Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Vor dem Hintergrund der Steuerbefreiungsmöglichkeit der Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte bzw. aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR könnte man die Auffassung vertreten, dass die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des grundsätzlich nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entweder greift die hierfür bestehende Steuerbefreiung für Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte. Und wenn diese nicht zur Anwendung kommt, greift womöglich die Sachbezugsgrenze bzw. der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR. Das Ergebnis ist immer, dass die Gestellung oder Bezuschussung nicht zu einer Lohnsteuererhebung führt. Diese Überlegung ist aber nicht richtig. Es muss zwingend geprüft werden, ob die Steuerbefreiungsvorschrift für die Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG greift.
Unterschied der Steuerfreiheiten nicht vernachlässigen
Die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des ist lohnsteuerlich nicht unbeachtlich, denn je nachdem welche Steuerbefreiungsmöglichkeit für das Deutschland-Ticket angewendet wird, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Abrechnung und den Arbeitnehmer. Die genaue Prüfung ist außerdem im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten im Lohnsteuerkonto erforderlich.
Die folgenden Steuerbefreiungsmöglichkeit sind für weitere Überlegungen im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Konsequenz für Arbeitnehmer wichtig:
- Steuerfreiheit für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG.
- Steuerfreiheit aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
- Steuerfreiheit aufgrund des sog. Rabattfreibetrags von 1.080 EUR.
- Steuerfreiheit für Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit (= Dienstreisefahrten) nach § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG.
Konsequenzen unterschiedlicher Steuerfreiheiten
Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob für den geldwerten Vorteil durch die Überlassung oder Bezuschussung des zunächst die Steuerbefreiung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG Anwendung findet. Ist der geldwerte Vorteil aus der Gestellung des nach dieser Vorschrift steuerfrei, wird er z. B. nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR angerechnet. Im Ergebnis können damit andere geldwerte Vorteile bis zum Höchstbetrag von 50 EUR zusätzlich von der Besteuerung ausgenommen werden. In der Lohnsteuerbescheinigung muss der Betrag unter Nr. 17 angegeben werden, da er auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.
Unbeachtlich ist auch nicht, ob der Arbeitgeber das Deutschland-Ticket unentgeltlich bzw. gegen Zuschuss des Arbeitnehmers als Sachbezug zur Verfügung stellt. Auch hierdurch ergeben sich geldwerte Vorteile in unterschiedlicher Höhe. Das hat insbesondere dann steuerliche Konsequenzen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht in Betracht kommt und im Ergebnis die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR zu prüfen ist.
Verbilligte Überlassung eines
Ein Arbeitgeber überlässt im Jahr 2025 seinem Arbeitnehmer ein Deutschland-Ticket als Jobticket. Der Arbeitnehmer muss hierfür dem Arbeitgeber eine Zuzahlung i. H. v. 60 % auf den Ausgabepreis von 58 EUR leisten. Der Arbeitgeber bekommt aufgrund der Jobticket-Vereinbarung einen Rabatt von 5 % auf den Ausgabepreis.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
Ausgabepreis des |
58,00 EUR |
Abzgl. staatlich finanzierter Nachlass (5 % v. 58 EUR) |
- 2,90 EUR |
Zwischensumme |
55,10 EUR |
Davon 96 % (nach Abzug des Bewertungsabschlags von 4 %) |
52,90 EUR |
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers (60 % v. 58 EUR) |
- 34,80 EUR |
Monatlicher geldwerter Vorteil |
18,10 EUR |
Abwandlung:
Der Arbeitnehmer muss keine Zuzahlung leisten. Er bekommt das Deutschland-Ticket unentgeltlich.
Ergebnis: In diesem Fall beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 52,90 EUR.
Werden die geldwerten Vorteile des als Jobticket dem Arbeitnehmer im Wege einer Barlohnumwandlung gewährt, unterliegen diese der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR und führen, soweit keine weiteren Sachbezüge gewährt werden, nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei Mitarbeitern von Verkehrsbetrieben findet der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR Anwendung. Auch in diesem Fall entsteht hinsichtlich des i. d. R. kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ist der geldwerte Vorteil aus der Gestellung des im Rahmen von Reisekosten nach § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG steuerfrei, weil eine Vollamortisation vorliegt, so erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.