Jubiläumszuwendungen – sowohl aufgrund von Arbeitnehmerjubiläen als auch aus Anlass von Geschäftsjubiläen des Arbeitgebers – zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[1] Die Jubiläumszuwendungen sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt jedoch nur zuzurechnen, soweit sie auch der Lohnsteuerpflicht unterliegen.[2] Lohnsteuerfreie Jubiläumszuwendungen sind folglich beitragsfrei.
S. Entgelt.
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