Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars stellt keine Betriebsveranstaltung dar.
Dennoch gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro teilnehmender Person nicht mehr als 110 EUR brutto betragen.
Anwendung der 110-EUR-Freigrenze für betriebliche Veranstaltungen
Übersteigen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten je teilnehmender Person 110 EUR brutto (Freigrenze), erhöhen sie in vollem Umfang den steuerpflichtigen Arbeitslohn des geehrten Arbeitnehmers.
Weiterhin 110-EUR-Freigrenze für betriebliche Feier für einzelne Arbeitnehmer
Für Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags kann der für Betriebsveranstaltungen geltende 110-EUR-Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Für solche den Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Insoweit bleibt es bei der bisherigen 110-EUR-Freigrenze, nach der übliche Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben können.
Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für Zeiträume ab 2015 weiterhin anzuwenden. Bei Überschreiten der 110-EUR-Freigrenze pro Teilnehmer ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn – und nicht nur der übersteigende Betrag.
Sofern es sich bei der betrieblichen Veranstaltung um ein Fest anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers handelt, rechnet die Finanzverwaltung nur die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie seine privaten Gäste entfallen, wenn die Freigrenze von 110 EUR pro teilnehmender Person überschritten wird.