Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Die Einwilligung in eine Beschäftigung seitens des Kindes oder der Personensorgeberechtigten ist unwirksam. § 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Ein dennoch begründetes und praktiziertes Beschäftigungsverhältnis ist nach den Regeln über das faktische Arbeitsverhältnis zu lösen, d. h. insbesondere, dass das Kind seine Entgeltansprüche behält.

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