Nach § 24 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist die Arbeit unter Tage für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt. Das Verbot gilt nicht, soweit die Untertagetätigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, wenn eine Berufsausbildung für die Beschäftigung Untertage abgeschlossen ist oder wenn der Jugendliche an einer von der Bergbaubehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergbauarbeiter teilnimmt oder teilgenommen hat. Im letzteren Fall muss der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein.

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