Rz. 24
Der Versicherte muss die gefährdende Tätigkeit aufgegeben haben. Dabei ist ohne Belang, ob dies auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers geschah oder ohne sein Zutun. Es muss jedoch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Unterlassen bzw. der Aufgabe des Arbeitsplatzes einerseits und der fortbestehenden Gefahr feststellbar sein. Demnach fehlt es an der Kausalität und damit an den Voraussetzungen für Leistungen nach § 3 Abs. 2, wenn der Versicherte aus betrieblichen Gründen oder wegen von der Gefährdung unabhängigen Erwerbsminderung oder eines sonst wie schlechten Gesundheitszustandes die Tätigkeit aufgegeben hat.
Rz. 25
Allerdings kann auch bei einer solchen Fallgestaltung das fortdauernde Unterlassen der Tätigkeit im Kausalzusammenhang mit der fortdauernden Gefahr stehen, wenn
- z. B. der Versicherte die Tätigkeitsaufnahme bei einem anderen Unternehmen der gleichen Sparte oder
- die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Abklingen akuter Krankheitssymptome unterlässt.
Das BSG (Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 10/00 R) hat klargestellt, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses allein aus betrieblichen Gründen für sich genommen das Kausalitätserfordernis des § 3 Abs. 2 BKVO zwischen Gefahr und Einstellung der Tätigkeit nicht erfüllt, auch wenn bei bestehender drohender BK ein gefährdender Arbeitsplatz aufgegeben wird. Das BSG fordert, dass ein Versicherter, der aus betrieblichen Gründen den Arbeitsplatz verliert, anschließend erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er wegen der fortdauernden Gefahr die gefährdende Tätigkeit nicht wiederaufnehmen wird. In der zitierten Revisionssache hatte die Klägerin dies nicht schon durch die Arbeitslosmeldung, sondern erst durch den nachfolgenden Antrag auf berufliche Rehabilitation zum Ausdruck gebracht. Es muss jedenfalls dann, wenn die Berufskrankheit zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe noch nicht entstanden war, ein subjektives Element feststellbar sein, welches zu den objektiv vorhandenen Umständen hinzutritt. Es ist dabei auf die Gründe abzustellen, die den Versicherten zur Aufgabe bewegt haben.
Rz. 26
Der Versicherte muss die gefährdende Tätigkeit vollständig aufgeben. Es reicht nicht aus, wenn die Gefährdung durch eine Umsetzung im Betrieb lediglich gemindert ist (BSG, Urteil v. 27.11.1985, 2 RU 12/84). Jedoch reicht es aus, dass die Aufgabe aller schädlichen Tätigkeiten durch Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers eingetreten ist, z. B. durch die Verlegung des Allergens in ein anderes Gebäude (BSG, Urteil v. 26.3.1986, 2 RU 3/85) oder die Umstellung einer gesamten Krankenhausabteilung auf latexfreie Handschuhe (BSG, Urteil v. 9.12.2003, B 2 U 5/03 R). In der letzteren Revisionssache hat das BSG auch den Unterlassungszwang i. S. d. Berufskrankheitentatbestandes der Nr. 5101 bejaht, nachdem die Berufskrankheit vor Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen bereits mit einer MdE von 10 v. H. eingetreten war.
Rz. 27
Tritt nach der Tätigkeitsaufgabe eine (von der Gefährdung unabhängige) Krankheit hinzu, die ebenfalls zur Tätigkeitsaufgabe gezwungen hätte, so lässt dies den Kausalzusammenhang zwischen der Gefährdung und der Tätigkeitsaufgabe nicht entfallen. Es ist in einem solchen Fall aber zu prüfen, ob und inwieweit der Minderverdienst und/oder der sonstige wirtschaftliche Nachteil noch auf der Gefährdung beruht.