Erkrankungen durch Tonerstaub-Einwirkungen als Berufskrankheit


Erkrankungen durch Tonerstaub-Einwirkungen als Berufskrankheit

Es liegen nach einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen keine aktuellen Erkenntnisse dazu vor, dass Erkrankungen durch Tonerstaub-Einwirkungen verursacht werden, denen Beschäftigte in Büros in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Der Fall: Verdacht auf eine beruflich begründete Erkrankung durch Tonerstaub

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit oder eine sog. Wie-Berufskrankheit vorliegt, die durch die berufliche Einwirkung von Tonerstäuben verursacht worden ist.

Die 1955 geborene Klägerin arbeitete früher als Fremdsprachenkorrespondentin und von April 2000 bis Anfang November 2013 als Chefsekretärin bei einer Handwerkskammer. Nach eigenen Angaben befanden sich an diesem letzten Arbeitsplatz ein Farblaserdrucker, zwei Farblaserkopierer und ein Laserfaxgerät. Zu ihren beruflichen Aufgaben gehörte es auch, erforderlichenfalls die Tonerkartuschen zu wechseln und zu entsorgen, Papierstaus zu beheben und mindestens fünfmal täglich den Druckerraum zu betreten. Im August 2015 meldete sie der Beklagten, bei ihr bestehe der Verdacht auf eine Schwermetallvergiftung durch Tonerfeinstäube. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren schleichend verschlechtert. Es seien eine Zahnfleischentzündung mit Knochenabbau, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Taubheitsgefühle im linken Bein und im linken Arm mit Muskelschwäche und teilweisem Einschlafen der Hände, Konzentrationsstörungen, Depressionen, eine Multiple Sklerose (MS) und Erschöpfungszustände eingetreten, die im November 2013 zum gesundheitlichen Zusammenbruch geführt hätten. In Betracht komme das Vorliegen der Berufskrankheiten nach den Nrn. 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1301, 1303, 4106 und 4109 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein, der ausführte, eine Gefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII liege nicht vor, weil nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Krankheit durch den Umgang mit Druckern und Kopierern entstehe. Dies hätten sowohl das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als auch die Universität München und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ausgeschlossen.

Die Beklagte entschied, die von der Klägerin gemeldete Erkrankung sei keine Berufskrankheit nach § § 9 Abs. 1 SGB VII und auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse gebe es keinen Zusammenhang zwischen dem ordnungsgemäßen Betrieb von Laserdruckern und den von der Klägerin geschilderten Symptomen. Der Widerspruch und die Klage vor dem SG blieben erfolglos.

LSG: Keine Berufskrankheit durch Tonerstaub

Mit der ausgesprochen lesenswerten Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.11.2022 (Az. L 3 U 61/19) kommt das Gericht nach intensiver Prüfung zu dem Schluss, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, die von der Klägerin geltend gemachten Berufskrankheiten bzw. eine Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.

Wichtig für die Praxis

Die Frage, ob Tonerstaub am Arbeitsplatz gesundheitlich belastend ist oder nicht, scheidet die Geister. Das LSG weist in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass durch wissenschaftliche Untersuchungen keine Belastungen belegt sind, während die Hinweise auf vorhandene Belastungen aus dem eher unwissenschaftlichen Bereich stammen.

Für die betriebliche Praxis bietet diese Entscheidung nochmals alle Argumente, die in dieser nicht enden wollenden Diskussion ausgetauscht wurden und ordnet diese korrekt ein.

Insbesondere auch die Frage, ob eine sog. „Wie-Berufskrankheit“ vorliegen könnte, wird klar und eindeutig verneint.

Schlagworte zum Thema:  Berufskrankheit, Arbeitsschutz, Rechtsprechung