Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 6 Nr. 3 SGB VII.

Gemäß Abs. 1 fällt für ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4 eine Pauschalgebühr i.H.v. 200,00 EUR an, die der Unfallversicherungsträger zu übernehmen hat. In Abs. 2 wird der notwendige Inhalt eines solchen Zusammenhangsgutachtens normiert. Dazu sollen gehören:

  • die Arbeits(platz-)anamnese des Versicherten,
  • Feststellungen zu den Einwirkungen am Arbeitsplatz,
  • die vom Versicherten angegebenen Beschwerden,
  • die erhobenen Befunde,
  • die Diagnosen,
  • die Bewertung des Ursachenzusammenhanges,
  • die Bewertung der Gefährdung.

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