Rz. 1
Seit Einführung des Versicherungsfalles der Berufskrankheit im Jahre 1925 hat der Gesetzgeber die einzelnen Berufskrankheiten nicht im Gesetz (SGB VII, früher RVO), sondern in der BKV geregelt. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII regelt lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufskrankheit in die im Anhang 1 zur BKV enthaltene Liste. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Versicherungsfall anders als der Arbeitsunfall nicht durch eine gesetzliche Generalklausel erfasst werden kann. Die in ständigem Wandel begriffenen Gegebenheiten der Arbeitswelt und die fortschreitenden Erkenntnisse der Epidemiologie und der Arbeitsmedizin über schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz und die dadurch betroffenen Personengruppen erfordern ein möglichst flexibles und einfach handhabbares System. Dem wird durch das Enumerations- oder Listensystem Rechnung getragen, wonach diejenigen Berufskrankheiten, bei denen nach gesicherten Erkenntnissen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII normierten Voraussetzungen vorliegen, in der Berufskrankheitenliste in Anlage 1 aufgeführt werden. Dies reduziert den Prüfungsumfang im Einzelfall und ermöglicht eine flexible Anpassung an die fortschreitenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Rz. 2
Mit der Änderungs-VO v. 5.9.2002 (BGBl. I S. 3541) wurden mit Wirkung zum 1.10.2002 als neue Berufskrankheiten-Tatbestände Nr. 2106 und 4112 eingeführt. Mit der 2. Änderungs-VO v. 11.6.2009 (BGBl. I S. 1273) wurden mit Wirkung zum 1.7.2009 in Anlage 1 als neue Berufskrankheiten-Tatbestände Nr. 1318, 2112, 4113, 4114 und 4115 sowie die Anlage 2 eingefügt worden. Ferner wurden § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 angefügt und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Mit der 3. Änderungs-VO v. 22.12.2014 (BGBl. I S. 2397) wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 die Berufskrankheiten-Tatbestände der Nr. 1319, 2113, 2114 und 5103 eingefügt. Mit Art. 1 Nr. 2 der VO v. 10.7.2017 (BGBl. I S. 2299) wurden mit Wirkung zum 1.8.2017 als neue Berufskrankheiten die Nr. 1320, 1321, 2115 eingeführt und die Tatbestände der Nr. 3104, 4104 und 4113 erweitert.
Rz. 3
Durch Art. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abschnitt 2 mit den §§ 7 bis 11 und Abschnitt 3 mit § 12 eingeführt. § 12 enthält eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Wegfall des Zwanges zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nr. 1316, 2101, 2104, 2108, 2109, 2110, 4301, 4302 und 5101. Die Tatbestände der Nr. 2104, 2108, 2109, 2110 wurden weitergehend geändert.
(Bearbeitungsstand: 1.1.2021)