Rz. 5

Abs. 2 regelt die Gleichstellung der Beschädigung eines Hilfsmittels mit einem Körperschaden (sog. unechte Körperschäden nach § 8 Abs. 3.) Soweit in § 27 Abs. 2 der Begriff des Hilfsmittels verwendet wird, ist damit nicht der in § 31 Abs. 1 genannte Begriff, sondern der Begriff des Hilfsmittels i. S. d. § 33 SGB V gemeint (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 2 U 24/09 R). Ein bei einem Arbeitsunfall beschädigtes, zerstörtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wird auf Kosten des Unfallversicherungsträgers repariert oder ersetzt. Damit ist neben dem Ersatz von Körperersatzstücken auch der Ersatz von kleinen Hilfsmitteln wie z. B. Brillen möglich. Ausnahmsweise entschädigen die Unfallversicherungsträger insoweit nach dem Grundsatz der Naturalrestitution Sachschäden. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit beschädigt wurde. Das Hilfsmittel muss nicht notwendig bei der Benutzung beschädigt worden sein, jedoch genügt das bloße Mitführen außerhalb des Körpers nicht. Erforderlich ist wenigstens das Mitführen am Körper zum alsbaldigen Einsatz. Einer Erstattung steht keine Begrenzung durch die Festbeträge nach § 31 Abs. 1 Satz 3 entgegen, da es sich gerade nicht um ein Hilfsmittel i. S. d. § 31 Abs. 1 handelt. Gleichwohl ist die Entschädigung auf Hilfsmittel in Normalausführung beschränkt (in Abgrenzung zur sog. Luxusausführung).

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