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Das Verletztengeld hat die Funktion, den infolge des Versicherungsfalls eingetretenen Verlust von Bezügen aus der versicherten Tätigkeit oder von bestimmten Transferleistungen auszugleichen. Es wird während einer Arbeitsunfähigkeit oder neben den Leistungen zur Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Der Anspruch auf Verletztengeld entsteht daher unmittelbar nach dem Versicherungsfall und ist als vorübergehende Leistung zeitlich begrenzt. Das Verletztengeld wird von der Krankenkasse als Beauftragte ausgezahlt (§ 189). An diese Leistungen kann sich ein Anspruch auf Verletztenrente anschließen (§ 56, § 72 Abs. 1 Nr. 1). § 45 regelt den Fall einer Ersterkrankung. Bei einer Wiedererkrankung gilt § 48.

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