Rz. 9
Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Übergangsgeld (BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99, SozR 3-2600 § 20 Nr. 1). Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Der Anspruch beginnt am ersten und endet am letzten Tag der Maßnahme. Die Zeiten der Maßnahme sind regelmäßig im Bewilligungsbescheid angegeben (BSG, Urteil v. 28.10.1982, 8 RK 35/81, BSGE 54 S. 146 = SozR 5090 § 17 Nr. 2).
Sofern die Anreise schon am Vortag erfolgt bzw. die Heimreise erst nach dem letzten Tag der Maßnahme möglich ist, soll der Anspruch auf Übergangsgeld bereits an diesem Tag bestehen bzw. erst an diesem Tag enden (vgl. Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 8). Wenn die Maßnahme eine Abschlussprüfung enthält, soll der Bezug des Übergangsgeldes erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses enden (Römer, a. a. O.).
Wird die Maßnahme allein aus gesundheitlichen Gründen vorher vorübergehend abgebrochen, wird Übergangsgeld bis zum Ende der Maßnahme, längstens 6 Wochen gezahlt (§ 51 Abs. 3 SGB IX). Wird der Versicherte die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich nicht mehr in Anspruch nehmen, kann die Bewilligung der Maßnahme aufgehoben werden. Das Übergangsgeld endet dann mit dem Tag, an dem der Bescheid, der das Ende der Maßnahme regelt, wirksam wird (BSG, Urteil v. 28.10.1982, 8 RK 35/81, BSGE 54 S. 146 = SozR 5090 § 17 Nr. 2).
Rz. 10
Gemäß § 50 SGB VII i. V. m. § 51 Abs. 1 SGB IX kann Übergangsgeld auch in der Wartezeit zwischen 2 Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation gezahlt werden (vgl. zur früheren Rechtslage schon BSG, Urteil v. 19.3.1991, 2 R U 57/90, BSGE 68 S. 211 = SozR 3-2200 § 568a Nr. 1).
Rz. 11
Nach § 51 Abs. 4 SGB IX wird Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten weitergezahlt, wenn sich der Leistungsempfänger bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen kann. Sofern indes innerhalb der 3-Monats-Frist nach anfänglicher Erwerbstätigkeit diese Voraussetzungen auftreten, wird das sog. Anschlussübergangsgeld nicht gewährt. Ein Übergangsgeld ist überdies ausgeschlossen, wenn die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist. Ist eine Abschlussprüfung vorgesehen, muss diese für einen erfolgreichen Abschluss bestanden werden. Sofern keine Prüfung durchgeführt wird, liegt ein erfolgreicher Abschluss mit Ablauf der Maßnahme vor, wenn diese planmäßig durchlaufen wurde und an ihr nachweislich bis zum Ende teilgenommen wurde (BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 38/98 R zu § 25 SGB VI a. F., HVBG-Info 2000 S. 2428; ebenso Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 11). Das Weiterzahlen setzt begrifflich den Vorbezug von Übergangsgeld voraus (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2008, L 3 U 68/05, UV-Recht Aktuell 2009 S. 131).
Das Anschlussübergangsgeld entfällt für die Tage, in denen innerhalb der 3 Monate ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Übergangsgeld nachrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld ist (BSG, Urteil v. 10.10.2002, B 2 U 2/02 R, SozR 3-2700 § 50 Nr. 1).
Sofern sich der Versicherte zu spät bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, soll der Anspruch auf Übergangsgeld erst verspätet entstehen, aber nicht länger als 3 Monate nach Ende der Rehabilitationsmaßnahme gezahlt werden (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 12).
Rz. 12
Mit der Auszahlung des Übergangsgeldes beauftragen die Unfallversicherungsträger regelmäßig die Krankenkassen gemäß § 189.