Rz. 10

Ein Anspruch auf Leistung einer Erhöhung der Rente wegen Schwerverletzteneigenschaft besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur, wenn der Versicherte tatsächlich keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass es nicht auf den tatsächlichen Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt. Allein der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließt eine Anwendung der Vorschrift aus. Die Rente eines Schwerverletzten ist daher auch nicht zu erhöhen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verspäteter Antragstellung oder Versagung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als die Rente aus der Unfallversicherung beginnt (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.1973, 8/2 RU 243/72).

 

Rz. 11

Ebenso ist nicht zu prüfen, ob der Versicherte durch eigenes, von ihm zu verantwortendes Handeln den möglichen Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung verhindert hat (vgl. BSG, Urteil v. 13.6.1989, 2 RU 49/88).

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