Rz. 12

Der Erhöhungsanteil hat nicht den Charakter einer Zulage, sondern ist vielmehr Bestandteil der Rente. Bessern sich die Folgen des Versicherungsfalls und verliert der Versicherte dadurch seine Schwerverletzteneigenschaft, entfällt die Erhöhung.

 

Rz. 13

Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages ist nicht der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % zu erhöhen, sondern er errechnet sich aus der monatlichen Rente. Zu erhöhen sind alle für die Erfüllung der Voraussetzungen des Erhöhungstatbestandes maßgeblichen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, die zum einen die soziale Situation derjenigen Versicherten verbessern soll, die infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle dauernd keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und gleichzeitig keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben und zum anderen das Tatbestandsmerkmal "Schwerverletzte" auch bei einem Anspruch auf mehrere Verletztenrenten, deren Vomhundertsätze zusammengerechnet mindestens 50 betragen, als erfüllt ansieht (so auch Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rz. 15; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 57 Rz. 7.1; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 56 Rz. 10; a. A. Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 57 Rz. 11, der eine Differenzierung wie bei der Kausalität vornehmen will, d. h. es sei nur die letzte Rente zu erhöhen, wenn der letzte Versicherungsfall für sich allein die Unmöglichkeit begründet; begründet der letzte Versicherungsfall hingegen erst zusammen mit den vorherigen Versicherungsfällen die Unmöglichkeit, seien alle Renten der mitwirkenden Versicherungsfälle zu erhöhen).

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