0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt teilweise die Regelungen des § 595 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 71, 260, 261 = BT-Drs. 13/2204 S. 27, 92).
Abs. 3 wurde neu gefasst und Abs. 4 Satz 2 angefügt mit Wirkung zum 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791). Abs. 3 Nr. 2c wurde durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) und durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) der Gesetzeslage angepasst.
Durch Art. 2 Abs. 13 Buchst. a des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurde § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung zum 1.6.2008 geändert und ausdrücklich bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres der Bezug zum Jugendfreiwilligendienstgesetz hergestellt.
Durch Art. 11 Nr. 2 Buchst a des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurde § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c abermals - diesmal mit Wirkung zum 3.5.2011 - geändert und ein Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausdrücklich eingeschlossen.
Durch Art. 4 Nr. 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) hat § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c schließlich seine auch heute (Stand: 2024) noch gültige Fassung mit Wirkung zum 1.7.2015 erhalten. Danach nimmt die Regelung nun Bezug auf die freiwilligen Dienste, wie sie in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG niedergelegt sind.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.4.2015 ab 1.7.2015.
1 Allgemeines
1.1 Übergangsregelungen
Rz. 2
Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 für den Fall des Wegfalls eines fiktiven Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil v. 30.1.2007, B 2 U 22/05 R).
1.2 Inhalt der Regelung
Rz. 3
Die Vorschrift definiert, wer für die Waisenrente und die Halbwaisenrente anspruchsberechtigt ist, und regelt, welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Abs. 1 und 2). Sie enthält ferner Regelungen zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3 bis 5).
Abs. 1 regelt den Anspruch des Kindes auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente.
Abs. 2 erweitert den anspruchsberechtigten Personenkreis, der als Kind zu berücksichtigen.
Abs. 3 übernimmt die zeitliche Begrenzung des Waisenrentenanspruchs bis zum 18. Lebensjahr und sieht eine Verlängerung in bestimmten Fallgruppen (Schul- und Berufsausbildung, Übergangszeit, freiwillige Dienste und Behinderung) bis zum 27. Lebensjahr vor.
Abs. 4 sieht bei Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung infolge von Wehr- oder Zivildienst eine Verlängerung des Bezugszeitraums über das 27. Lebensjahr hinaus vor.
Nach Abs. 5 schließlich führt die Adoption einer Waise nicht zum Wegfall ihrer Rente.
1.3 Normzweck
Rz. 4
Die Waisenrente hat ebenso wie die Witwen- und Witwerrente Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern (für die rentenrechtliche Parallelregelung vgl. stellv. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.6.2022, L 14 R 693/20). Damit soll auch eine qualifizierte Schul- und Berufsausbildung der Waisen ermöglicht werden, wie insbesondere auch die längere Bezugsdauer in Abs. 3 Nr. 2a zeigt. Außerdem deckt der Anspruch auch einen ggf. erloschen Schadensersatzanspruch gegenüber Dritten ab, etwa dann, wenn der Tod des Versicherten zwar auf Verschulden Dritter zurückzuführen, der Anspruch aber verjährt ist. Durch die Gleichstellung von leiblichen Kindern mit Stiefkindern und Pflegekindern trägt der Gesetzgeber dem regelhaft engen Band zwischen diesen mit ihren nicht leiblichen Eltern Rechnung. Auch der Adoptionsschutz erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten.
1.4 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Vorgängerregelungen zu § 67 finden sich in § 595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 RVO.
1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
Ergänzende Regelungen finden sich in § 68, der die Höhe der Waisenrente regelt und in § 63 Abs. 1 Nr. 3, der die Hinterbliebenenrenten ganz allgemein als Hinterbliebenenanspruch auflistet.
1.6 Parallele Regelungen
Rz. 7
Eine parallele Regelung zur Waisenrente findet sich im Rentenrecht in § 48 SGB VI, der weitgehend identische Regelungen enthält.
Rz. 8
Eine weitere vergleichbare Regelung fand sich noch im Opferentschädigungsrecht des Bundesversorgungsgesetzes in § 45 BVG (vgl. auch Übersichtsvorschrift des § 38 Abs. 1 BVG) noch in seiner bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung. Die Regelung ist in das Soziale Entschädigungsrecht des SGB XIV übernommen worden und findet sich nunmehr in § 87 SGB XIV (gültig ab 1.1.2024).
2 Rechtspraxis
2.1 Kinder - Originäre Anspruchsberechtigte (Abs. 1)
2.1.1 Halbwaisenrente und Vollwaisenrente
Rz. 9
Sowohl bei Halbwaisenrente als auch bei Vollwaisenrente ist Voraussetzung, dass der Tod eines Elternteils durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Kinder von verstorbenen Versicherten" zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie...