Rz. 6

Abs. 2 wandelt die Regelung in § 72 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 ab für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a (landwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner). Die mitarbeitenden Familienangehörigen sind hier nicht einbezogen. Nach der ersten Alternative wird eine Wartezeit von 26 Wochen nach dem in § 46 Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeführt, während derer der Anspruch auf Verletztenrente ruht. Im Gesetzentwurf (BT-Drs 16/6520 S. 28) wird dies wiederum mit dem Prinzip genossenschaftlich organisierter Selbsthilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sowie mit dem Ziel der finanziellen Entlastung der Solidargemeinschaft begründet. Die Wartezeit schließt sich an den in § 46 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, also den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder den Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert, an.

 

Rz. 7

Nach der zweiten Alternative, wenn also kein Anspruch auf Verletztengeld entsteht, wird die Rente für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt. Dies wird durch die Änderung des Abs. 2 mit dem Gesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) klargestellt.

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