Um Kennzahlen zu ermitteln, werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Dabei ist zu beachten, dass stets die datenschutzrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt bzw. eingehalten werden müssen. Gesundheitsdaten von Mitarbeitern sind gemäß § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz besonders sensible Angaben, für deren Erhebung und Verwendung ganz besondere Einschränkungen und Auflagen gelten. Der besondere Schutz solcher Daten begründet sich vor allem aus der erhöhten Gefahr für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer.[1]

Die Erhebung von personenbezogenen Gesundheitsdaten im Unternehmen ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn sie zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist. Zudem muss die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen (z. B. Betriebsarzt, § 28 Abs. 7 BDSG).

Die Beachtung des Datenschutzes im Rahmen eines BGM erfordert Sensibilität und Absicherung, da es z. T. schwierig ist, die Balance zwischen den Anforderungen der einzelnen Gesetze zu halten: Die Vorgaben der Datenschutzgesetze müssen genauso beachtet werden wie die gesetzlichen Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Gerade am Bespiel der Analyse psychischer Belastungen wird diese Grauzone deutlich.

[1] Neufeld, Führung und Gesundheit – Betriebliches Gesundheitsmanagement aus rechtlicher Sicht, 2011.

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