Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,
1. |
die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und |
2. |
Ansprüche nach §§ 5 und 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
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