Zeiten der Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz können unter den Voraussetzungen des Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 als Kindererziehungszeiten in Deutschland berücksichtigt werden.
Erkundigungen einziehen
Es empfiehlt sich bei einer (geplanten) Erziehung im Ausland den Rentenversicherungsträger zu kontaktieren und sich nach den Voraussetzungen für die Anrechnung von deutschen Kindererziehungszeiten zu erkundigen
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