10.1 Ist ein Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen, wenn ein erkranktes Kind gepflegt wird?
Arbeitnehmer haben während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber.[1] Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Den Freistellungsanspruch haben alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.[2] Die Vorschrift erfasst auch Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft krankenversichert sind.
10.2 Bekommt ein Arbeitnehmer während der Freistellung das Entgelt fortgezahlt?

Allgemeine Anspruchsgrundlage für eine bezahlte Freistellung ist § 616 BGB. Arbeitnehmer haben danach einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind. Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist u.a. die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer einer betreuungsbedingten Freistellung nach § 616 BGB wird in der Praxis ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen bis zu 2 Wochen angenommen. Der Anspruch kann im Arbeitsvertrag oder kollektivvertraglich (z.B. durch Tarifvertrag) ausgeschlossen werden.

Auszubildende haben bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu 6 Wochen, weil es sich dabei um einen persönlichen, unverschuldeten Hinderungsgrund handelt. Dieser Anspruch ist vorrangig vor dem Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB und kann gemäß § 25 BBiG vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Eine individual- oder tarifvertragliche Regelung über eine bezahlte Freistellung ist möglich.

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