4.1 Aus welchem Anlass wird Kinderpflegekrankengeld gezahlt?
Kinderpflegekrankengeld wird gezahlt, um ein erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen (§ 45 Abs. 1 SGB V). In den Jahren 2021, 2022 und 2023 besteht darüber hinaus ein Anspruch, wenn ein Kind zwar nicht erkrankt ist, aber pandemiebedingt betreut werden muss (§ 45 Abs. 2a SGB V; s. Anschn. 2.2). Sowohl das betreuende Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein. Der Betreuungsfall muss ursächlich dafür sein, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt. Die Regelung über das pandemiebedingte Kinderpflegekrankengeld gilt bis zum 31.12.2022.
4.2 An welche weiteren Voraussetzungen ist das Kinderpflegekrankengeld geknüpft?

Voraussetzungen:

  • Das betreuende Elternteil und das zu betreuende Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
  • Im Haushalt lebt keine weitere Person, die das Kind beaufsichtigen kann.

Neben den Anspruchsvoraussetzungen ist zu beachten, dass das Kinderpflegekrankengeld zu beantragen ist (§ 19 Satz 1 SGB IV). Der Antrag ist auch dann erforderlich, wenn nachträglich der zeitlich verlängerte Anspruch für das Jahr 2021 beansprucht wird. Die Krankenkassen greifen abgeschlossene Fälle nicht von Amts wegen auf.

Die Erkrankung eines Kindes wird durch eine ärztliche Bescheinigung auf einem vereinbarten Vordruck nachgewiesen. Für die pandemiebedingte Betreuung wird durch die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen eine Bescheinigung ausgestellt (s. Abschn. 2.1). Die Krankenkassen verzichten vielfach auf eine Bescheinigung wegen der pandemiebedingten Betreuung.
4.3 Wie wirkt es sich aus, wenn das Kind die Altersgrenze während des Bezugs von Kinderpflegekrankengeld erreicht?
Das Kinderpflegekrankengeld wird nur bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag gezahlt. Die Einschränkung gilt nicht für Kinder mit einer Behinderung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V; zum Begriff der Behinderung vgl. Abschnitt 4.6).
4.4 Was gilt, wenn der Versicherte während des Kinderpflegekrankengeldbezugs selbst erkrankt und arbeitsunfähig ist oder unter Quarantäne gestellt wird?

Wird der Versicherte aufgrund einer eigenen Erkrankung arbeitsunfähig und kann das erkrankte Kind deswegen nicht mehr betreuen, endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (§ 45 SGB V), und es ist ein eigener Anspruch auf Krankengeld (§§ 44, 44a SGB V) geltend zu machen. Die Kinderbetreuung ist dann nicht mehr ursächlich dafür, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt. Die Zahlung des Kinderpflegekrankengeldes wird eingestellt.

Bei einer durch die Gesundheitsbehörde angeordneten Quarantäne besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, weil die Betreuung nicht ursächlich für das Fernbleiben von der Arbeit ist. Ggf. besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
4.5 Kann das zusätzliche Kinderpflegekrankengeld auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?
Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit besteht der Anspruch nicht.
4.6 Unter welchen Voraussetzungen besteht der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für ein Kind mit einer Behinderung?

Der Anspruch besteht ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind mit einer Behinderung gesetzlich krankenversichert und auf Hilfe angewiesen ist.

Kinder haben Behinderungen, wenn sie eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Kinder mit einer Behinderung sind auf Hilfe angewiesen, wenn sie objektiv regelmäßige und dauerhafte Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen, die über das altersübliche Maß hinausgehen. Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar.
4.7 Gilt für Kinder mit einer Behinderung auch die Altersgrenze?
Für Kinder mit einer Behinderung gibt es keine Altersgrenze. Die Behinderung muss aber bis zum 25. Lebensjahr eingetreten sein.

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