Regulärer Anspruch Sonderregelung 2020 Sonderregelung 2021/2022/2023
Anspruch pro Elternteil
Anspruch pro Kind 10 Arbeitstage 15 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 25 Arbeitstage 35 Arbeitstage 65 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende
Anspruch pro Kind 20 Arbeitstage 30 Arbeitstage 60 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 50 Arbeitstage 70 Arbeitstage 130 Arbeitstage
5.1 Für welche Zeit kann Kinderpflegekrankengeld regulär beansprucht werden?

Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht regulär in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage begrenzt.

Alleinerziehende Versicherte haben einen Anspruch für 20 Arbeitstage bzw. bei mehreren Kindern für 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.
5.2 Wie ist die Bezugsdauer in den Jahren 2021/2022/2023?
Für die Zeit vom 5.1.2022 bis 31.12.2023 ist die Anspruchsdauer auf 30 bzw. 65 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 60 bzw. 130 Arbeitstage verlängert worden.
5.3 Wer gilt als alleinerziehend?
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
5.4 Gab es während der Corona-Pandemie längere Bezugszeiten?
Im Jahr 2020 ist die Anspruchsdauer auf 15 bzw. 35 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 30 bzw. 70 Arbeitstage verlängert worden.
5.5 Können Eltern nur die neuen zusätzlichen Anspruchstage für pandemiebedingten Betreuungsbedarf aufwenden?
Die verlängerte Bezugsdauer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 gilt sowohl aus krankheits- als auch aus pandemiebedingten Gründen. Die Verwendung liegt im Ermessen der Eltern. Wenn der gesamte Anspruch ausgeschöpft ist, besteht in einem neuen Betreuungsfall (krankheits- oder pandemiebedingt) kein weiterer Anspruch. Ggf. ist ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG zu prüfen.
5.6 Welcher Anspruchszeitraum ist Einzelfall anzuwenden?

Die Sonderregelung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist auf alle Betreuungsfälle anzuwenden, in denen am 5.1.2021 oder später die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In 2021 in Anspruch genommenes Kinderpflegekrankengeld vor dem 5.1.2021 ist auf den Anspruch anzurechnen.

Für Betreuungsfälle, die in der Zeit vom 1.1.2021 bis 4.1.2021 eingetreten sind, besteht der Anspruch für längstens 10 bzw. 25 Arbeitstage oder bei Alleinerziehenden 20 bzw. 50 Arbeitstage. Die Sonderregelungen aus 2020 sind nicht mehr anzuwenden.

Auf Betreuungsfälle, die bis zum 31.12.2020 eingetreten sind, ist die Sonderregelung für 2020 anzuwenden.
5.7 Wie lange wird Kinderpflegekrankengeld gezahlt, wenn ein Kind sich in der Kita oder der Schule verletzt hat und deswegen krank ist und betreut werden muss?
Wenn ein Kind wegen eines "Arbeitsunfalls" in Kita oder Schule betreut werden muss, besteht ein Anspruch auf Kinderverletztengeld (§ 45 SGB VII). Die Dauer richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Krankenkasse gelten (einschließlich der Sonderregelungen 2020/2021/2022/2023). Besteht über den zeitlichen Höchstanspruch hinaus ein Betreuungsbedarf des Kindes, zahlen die Krankenkassen im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers eine ergänzende Leistung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII für Eltern unfallverletzter Kinder. Diese ergänzende Leistung wird in Höhe des (bisherigen) Anspruchs auf Kinderverletztengeldes gezahlt und ist zeitlich nicht beschränkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge