Die Wahl zwischen dem vereinfachten oder Nachweisverfahren kann der Arbeitgeber unterschiedlich treffen
- für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum und
- für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift.
Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber z. B. bei der Pauschalbesteuerung von Direktversicherungsbeiträgen das Nachweisverfahren anwendet, bei der Pauschalbesteuerung von Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung dagegen von der Vereinfachungsregelung Gebrauch macht.
Pauschalbesteuerung einer Belohnungsreise
Zwei ausgewählte Arbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft erhalten als Anerkennung für sehr gute Leistungen eine Belohnungsreise (Incentivereise). Der Arbeitgeber bezahlt für die Reise je 2.500 EUR und entscheidet sich für die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG. Wie sind die Kosten der Incentivereise zu versteuern?
Ergebnis: | |
Gesamtkosten | 5.000,00 EUR |
Pauschale ESt gemäß § 37b EStG 30 % | 1.500,00 EUR |
Pauschaler Solidaritätszuschlag 5,5 % von 1.500 EUR | 82,50 EUR |
Pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren, angenommen 5 % von 1.500 EUR | 75,00 EUR |
Gehören beide Arbeitnehmer laut ELStAM keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wäre es in diesem Fall günstiger, das Nachweisverfahren zu wählen. Dann entfällt die Kirchensteuer. Wenn allerdings die Zuwendung für einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter eines anderen Unternehmens pauschal versteuert werden soll, muss man sich notgedrungen für das vereinfachte Verfahren entscheiden, sonst müsste man sich von den Begünstigten ausdrücklich die Nichtkirchenzugehörigkeit bestätigen lassen.
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