(1) 1Die Vorschriften der §§ 4 bis 18 sind erstmals für das am 1. Januar 1972 beginnende Steuerjahr anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die dort genannten Vorschriften erstmals auflaufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge die nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.

 

(2) Auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 1972 enden, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden, den Vorschriften der §§ 4 bis 18 entsprechenden kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Vorschrift des § 4 bereits für das Steuerjahr 1971 anzuwenden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge