Nach Ablauf des 6-wöchigen gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber (oder eines längeren Entgeltfortzahlungszeitraums durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag[1]) hat der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung.

Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (z. B. im seltenen Fall eigenen Verschuldens des Arbeitnehmers i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG), wird Krankengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung oder des Beginns einer stationären Behandlung an gezahlt.[2]

Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig, kann aber seiner Tätigkeit aufgrund einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme i. S. d. Infektionsschutzgesetzes nicht nachgehen, hat er einen vorrangigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 56 Abs. 2 IfSG.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach, muss die Krankenkasse ebenfalls vom ersten Tag an Krankengeld zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes geht dann kraft Gesetzes[3] auf die Krankenkasse über. Sonderzahlungen, die in größeren Abständen gezahlt werden, gehen dabei anteilig entsprechend der Dauer der Krankengeldzahlung auf die Krankenkasse über.[4] Diese kann den Anspruch gegen den Arbeitgeber aus eigenem Recht gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber kann ihr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers geltend machen könnte. Sobald der Arbeitgeber durch die Krankenkasse über deren Krankengeldzahlung an den Arbeitnehmer unterrichtet ist, kann er nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch für Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber in der Regel sehr rasch durch Übersendung einer Forderungsübergangsanzeige.

[1] Jedoch regelmäßig nicht durch die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung: BAG, Urteil v. 29.9.2004, 5 AZR 99/04.
[2] §§ 44, 49 SGB V: Der Anspruch besteht rechtlich sogar stets ab dem ersten Tag der AU, gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht er jedoch, solange Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen; bei einer Aufrechnung des Arbeitgebers gilt dies jedoch nicht, da der Gegenwert des Arbeitsentgelts dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, vgl. BSG, Urteil v. 29.6.1994, 1 RK 45/93.
[4] LAG Köln, Urteil v. 10.5.2010, 5 Sa 7/10; zur Zulässigkeit einer Klage des Arbeitnehmers in einem solchen Fall vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.6.2020, 9 Sa 13/20.

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