Wird ein Teil-Arbeitsentgelt über die Zeit der Entgeltfortzahlung hinaus gezahlt, ist dieses vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Grundlagen für ein Teil-Arbeitsentgelt können sowohl einzelvertragliche Vereinbarungen als auch kollektivvertragliche Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) sein.
Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt zum Ruhen des Krankengeldes. Dafür ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld[1] ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Teil-Arbeitsentgelt während des Bezugs von Krankengeld
Zu berücksichtigen sind alle Arbeitgeberleistungen während der Arbeitsunfähigkeit, die Arbeitsentgelt sind. Dazu gehören sowohl Geld- als auch Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Dienstwagen).
Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezugs beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.
Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG) | 78,30 EUR | ||
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) | 68,88 EUR | ||
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4. | 87,00 EUR | ||
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6. | 25,00 EUR | ||
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung | |||
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt | 87,00 EUR | ||
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld | 68,88 EUR | ||
Kalendertäglicher beitragsfreier Teil des Arbeitgeber-Zuschusses | 18,12 EUR | ||
Kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (brutto; Überschreiten der mtl. Freigrenze von 50 EUR: 25 EUR + 68,88 EUR = 93,88 EUR – 87 EUR =) |
6,88 EUR | ||
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung (vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern) |
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Beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (brutto) | 6,88 EUR | ||
abzüglich Beitragsanteile | KV (ohne Zusatzbeitrag) | 0,50 EUR | |
PV (ohne Beitragszuschlag) | 0,10 EUR | ||
RV | 0,64 EUR | ||
ALV | 0,09 EUR | ||
Beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (netto) | 5,55 EUR | ||
3. Schritt: Berechnung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes | |||
Auszahlungsbetrag des Krankengeldes (Netto-KG) | 68,88 EUR | ||
abzüglich des beitragspflichtigen Teils des Arbeitgeber-Zuschusses (netto) | 5,55 EUR | ||
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes | 63,33 EUR | ||
4. Schritt: Vergleichsberechnung | |||
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes | 63,33 EUR | ||
Beitragsfreier Teil des Arbeitgeber-Zuschusses | 18,12 EUR | ||
Beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (netto) | 5,55 EUR | ||
Summe der Leistungen | 87,00 EUR | ||
Vergleich mit dem Netto-Arbeitsentgelt | 87,00 EUR | ||
Zusammenfassung: Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit vom 15.3. bis 25.4. in voller Höhe. In der Zeit vom 26.4. bis 6.6. beträgt der gekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR. Vom 7.6. an beträgt der ungekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 68,88 EUR. Die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung werden auch während der gekürzten Auszahlung vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) in Höhe von 78,30 EUR berechnet. |
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