Begriff

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (betriebsbedingt). Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung. Als "krankheitsbedingte Kündigung" wird daher eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung bezeichnet, mit der einem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wird, da er aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Die Rechtsprechung hat in Konkretisierung dessen Voraussetzungen vorgegeben, die vorliegen müssen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist.

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