Ordentliche Kündigung: Bei Anwendbarkeit KSchG personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund erforderlich

Nach der Grundstruktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Dies gilt auch uneingeschränkt für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten und Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern), benötigt der Arbeitgeber zum Ausspruch einer wirksamen Kündigung einen Kündigungsgrund, d. h. eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Dies bedeutet, dass es einen personenbedingten, einen verhaltensbedingten oder einen betriebsbedingten Kündigungsgrund geben muss.

Ein Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung, ein Unterfall der verhaltensbedingte Kündigung die sogenannte Verdachtskündigung.

Außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund erforderlich

Soll eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden – meist in Form einer fristlosen Kündigung – müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllt sein. Es bedarf eines wichtigen Grundes an sich und dem Kündigenden muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Dies gilt für beide Seiten, also die Kündigung durch den Arbeitgeber und durch den Arbeitnehmer. Ein Sonderfall liegt noch in der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Hier handelt es sich um die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann gekündigt werden, es ist dann aber eine Auslauffrist einzuhalten, die im Regelfall der an sich anwendbaren Kündigungsfrist mindestens entsprechen muss.

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