Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) und werden im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG), besteht für den Arbeitnehmer allgemeiner Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn für sie eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG vorliegt. Die soziale Rechtfertigung ist gegeben, wenn personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG vorhanden sind. Liegt keine soziale Rechtfertigung vor, ist die Kündigung unwirksam. Die Unwirksamkeit muss allerdings vom Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG per Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Versäumt er dies, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam (§ 7 KSchG).

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt gleichermaßen für die Änderungskündigung. Diese besteht aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vor (6 Monate Beschäftigung und ein Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern), muss auch die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein, also einen personenbedingten, einen verhaltensbedingten oder einen betriebsbedingten Kündigungsgrund haben.

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