Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags ablehnen, wenn dieser zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. § 103 InsO greift allerdings im Fall eines noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnisses nicht. § 113 InsO ist insofern eine Spezialregelung für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie bereits "angetreten" sind oder nicht.[1]

Damit hat der Insolvenzverwalter auch bei nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen allenfalls die Möglichkeit der Kündigung.

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