Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes kann nur in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Klagefrist beachten
Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Die Klagefrist von 3 Wochen gilt für alle Arbeitgeberkündigungen – unabhängig von der Art des Unwirksamkeitsgrunds und auch unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für die arbeitnehmerseitige "Eigen"-Kündigung.
Auch wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags unwirksam ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage erheben.
Entscheidend für den Beginn der 3-Wochenfrist ist bei einer Kündigung nicht der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet, sondern der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung.
Kündigt der Arbeitgeber in Kenntnis der Erforderlichkeit einer behördlichen Zustimmung, ohne diese zuvor eingeholt zu haben, so läuft die dreiwöchige Klagefrist allerdings nicht an. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung in derartigen Fällen bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt dann die dreiwöchige Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.
Die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen. Erhebt er binnen 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung keine Kündigungsschutzklage, hat die Kündigung zum "falschen" Termin Bestand.
Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält.
Innerhalb der 3-Wochenfrist muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Ausnahmsweise kann die Klage auch nach Ablauf der 3-Wochenfrist vom Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers noch zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Die Unkenntnis der 3-Wochenfrist ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund. Auch eine Beschwerde beim Betriebsrat entbindet nicht von der Einhaltung der 3-Wochenfrist. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten Klageerhebung steht einem verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers gleich. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Gewerkschaft mit der Vertretung beauftragt.
Die Zulassung einer verspäteten Klage ist in § 5 KSchG geregelt. Die Klage ist danach nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen, ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von 6 Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Das BAG war im Zusammenhang mit einer nachträglichen Zustellung einer Kündigungsschutzklage mit der Frage befasst, welche Vorkehrungen ein Arbeitnehmer zu treffen hat, damit der Zugang einer Erklärung gesichert ist, wenn er länger als 6 Wochen abwesend ist. Nach Ansicht des BAG ist es dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall zumutbar, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen, regelmäßig die für ihn bestimmte Post nicht nur aus dem Briefkasten zu entnehmen, sondern auch öffnen zu dürfen und den Arbeitnehmer selbst oder einen zur Wahrung seiner Rechte beauftragten Dritten zeitnah über ihren Inhalt zu informieren oder sie an einen zu ihrer Öffnung und Wahrung seiner Rechte bevollmächtigten Dritten weiterzuleiten.