Der Antrag des Arbeitnehmers ist begründet, wenn die Kündigung zumindest auch sozialwidrig ist, sei es aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen.

Anders als beim Auflösungsantrag des Arbeitgebers schadet es nicht, wenn die Kündigung nicht nur sozialwidrig, sondern auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist, z. B. wegen mangelhafter Betriebsratsanhörung.

Der Arbeitnehmer kann den Auflösungsantrag auch bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung stellen.

Auf ein Berufsausbildungsverhältnis ist § 13 Abs. 1 KSchG nicht anwendbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge