Voraussetzung für den Lohnsteuerabzug bei der Prämiengewährung durch Dritte ist, dass der Arbeitgeber weiß oder zumindest erkennen kann, dass solche Vergütungen erbracht werden. Deshalb besteht für den Arbeitnehmer eine gesetzliche Anzeigepflicht. Er hat dem Arbeitgeber die dienstlich erworbenen und privat verwendeten Vorteile am Monatsende schriftlich mitzuteilen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber wie im Falle einer betrieblichen BahnCard aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.[1]

Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt.

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