Kurzfristige Beschäftigungen vor Aufnahme des Studiums sind für Schulabgänger stets von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Die Höhe des erzielten Entgelts spielt keine Rolle: Es liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
Vorliegen von Berufsmäßigkeit
Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht von Schulabgängern, die beabsichtigen ein Studium aufzunehmen, liegt erst vor, wenn sich befristete Beschäftigungen wiederholen und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschreiten. Außerdem muss das Arbeitsentgelt monatlich mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) betragen.
Entsprechendes gilt, wenn anstelle eines Studiums eine Fachschulausbildung aufgenommen werden soll.
3.1 Ferien
Ferien nach der Schulentlassung bzw. vor dem Studium spielen keine Rolle, wenn die Berufsmäßigkeit bestimmt wird.
Studienaufnahme verzögert sich durch eine Reise
Ein Schüler hat im Juli des Jahres erfolgreich das Abitur bestanden. Er beabsichtigt im Frühjahr des Folgejahres ein Studium aufzunehmen. Vorher übt er zunächst eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung aus. Es ist das erste Mal, dass er einen Aushilfsjob ausübt. Im Anschluss an die Beschäftigung tritt der Abiturient vor Studienaufnahme eine 5-monatige Asien-Reise an.
Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Berufsmäßigkeit wird nicht unterstellt. Es spielt keine Rolle, dass das Studium erst im Frühjahr des Folgejahres aufgenommen werden soll.
3.2 Beschäftigung vor einem vorgeschriebenen Vorpraktikum
Wenn Schulentlassene nach der kurzfristigen Beschäftigung ein Praktikum ableisten werden, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten, führt dieses Vorpraktikum (mit anschließender Studienabsicht) nicht zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung. Es liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor.
Versicherungs- und Beitragspflicht des Vorpraktikums
Wird vor Studienbeginn ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausgeübt, fallen unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung greift hier nicht. Vielmehr müssen für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Regelungen für Praktikanten berücksichtigt werden.
3.3 Ohne feste Studienplatzzusage
Auch wenn der Beginn des Studiums wegen einer fehlenden Studienplatzzusage noch ungewiss sein sollte, gehört der Schulentlassene in der kurzfristigen Beschäftigung nicht zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten: Es liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
Erklärung des Abiturienten zu den Entgeltunterlagen nehmen
Der Abiturient sollte schriftlich erklären, dass er ein Studium aufzunehmen beabsichtigt. Diese Erklärung muss zu Dokumentationszwecken den Entgeltunterlagen beigefügt werden. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Abiturient das Studium zu einem späteren Zeitpunkt – nach Ablauf der kurzfristigen Beschäftigung – tatsächlich aufgenommen hat.