Rz. 9

Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden nach § 6 Abs. 2 BiZeitG angerechnet, wenn die Erreichung der gesetzlichen Ziele ermöglicht wird und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Eine Anrechnung unterbleibt, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient.

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