Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligungsfreie Stellenanzeige mit den Bezeichnungen "Junior Consultant" und "Berufseinsteiger". Unbegründete Entschädigungsklage eines Stellenbewerbers bei fehlender Indizwirkung für Benachteiligung wegen des Lebensalters
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bezeichnungen "Junior Consultant" in der Überschrift und "Berufsanfänger" im Profil einer Stellenanzeige sind je für sich und zusammen keine Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters.
2. "Junior Consultant" ist ein altersunabhängiger betriebshierarchischer Begriff.
Normenkette
AGG § 22
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 24.07.2014; Aktenzeichen 8 Ca 247/13) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung.
Die Beklagte betreibt in Europa eine Supermarktkette mit mehr als 9.000 Filialen, in denen sie rund 190.000 Mitarbeiter beschäftigt, davon allein in Deutschland 65.000. Freie Stellen werden von der Hauptverwaltung der Beklagten in N. ausgeschrieben und besetzt.
Die Beklagte inserierte in Heft 18 der NJW 2013 die Stelle eines "Senior Consultant/Jurist (w/m) Recht International" und rechts daneben die Stelle eines "Junior Consult/Jurist (w/m) Projekte kaufmännische Verwaltung". Das Profil für die Junior Consultant-Stelle lautet:
"Sie sind Volljurist, (w/m) mit überdurchschnittlichen Staatsexamina (mindestens " befriedigend") und haben ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht gesetzt. Sie sind Berufseinsteiger oder konnten bereits erste Erfahrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einem Unternehmen sammeln. Sie verfügen über gute Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht und haben Interesse am Steuerrecht sowie bilanziellen Fragestellungen. Dank ihrer sehr guten analytischen und kommunikativen Fähigkeiten fällt es Ihnen leicht, komplexe Sachverhalte zu erfassen und verständlich darzustellen sowie kreative Lösungsansätze zu entwickeln und umzusetzen. Sie schätzen eigenverantwortliches Arbeiten und überzeugen durch ihre offene Persönlichkeit und ihr sicheres Auftreten. Der sichere Umgang mit MS Office sowie gute Englischkenntnisse sind für Sie selbstverständlich"
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist promovierter Rechtsanwalt und betreibt seit März 1988 eine Rechtsanwaltskanzlei in R., zuletzt unter seiner Wohnadresse. Mit Schreiben vom 14.08.2013 forderte der Kläger von der Beklagten 60.000 € Schadensersatz.
Mit der am 06.09.2013 eingegangenen und der Beklagten am 12.09.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in unbezifferter Höhe. Ausweislich der Klagbegründung stellt er sich mindestens 15.000 € vor.
Der Kläger hat behauptet,
er habe sich auf die ausgeschriebene Stelle als Junior Consultant mit E-Mail vom 02.05.2013 unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten beworben und per E-Mail vom 15.07.2013 an seine Bewerbung erinnert. Die Bewerbungs-E-Mail sei der Beklagten zugegangen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden sei. Dies ergebe sich aus der Stellenanzeige und den dort verwendeten Begriffen "Junior Consultant" und "Berufseinsteiger". Eine sachliche Rechtfertigung hierfür liege nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klage für rechtsmissbräuchlich gehalten, weil der Kläger eine Vielzahl von Entschädigungsklagen betreibe. Eine ernsthafte Bewerbung liege nicht vor. Der Begriff "Junior Consultant" beziehe sich auf die Berufserfahrung und Hierarchie im Unternehmen.
Mit dem am 24.07.2014 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Zugang seiner Bewerbungs-E-Mail nicht bewiesen. Es bestünden Bedenken, ob die Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung sei. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben. Ihm sei es nur um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegangen.
Der Kläger hat das Urteil am 04.08.2014 zugestellt erhalten. Seine Berufung ist am 04.09.2014 und deren Begründung am Montag, den 06.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger vertieft in der Berufungsbegründung seine Ausführungen zum Zugang seiner Bewerbungs-E-Mail. Er sieht in der Verwendung der Begriffe "Junior Consultant" und "Berufseinsteiger" in der Stellenanzeige nach wie vor ein Indiz für eine Altersdiskriminierung. Der Kläger macht geltend, seine Bewerbung sei ernsthaft gewesen. Das Maßregelungsverbot des § 16 AGG verdränge die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO. Eine andere Auslegung verstoße gegen Art. 11 der RL 2000/78/EG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24.07.2014, Az. 8 Ca 247/13, abzuändern und die Beklagte zu verur...