Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 6851/98)

 

Tenor

I. In Höhe von 785,– DM brutto nebst 4 % Zinsen von dem sich hieraus zu errechnenden Nettobetrag seit dem 20. Februar 1998 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1998 – 2 Ca 6851/98 – aufgehoben, der Rechtsstreit ist insoweit erledigt.

II. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1998 – 2 Ca 6851/98 – zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte die durch ihre Versäumnis entstandenen Kosten sowie von den weiteren Kosten 14/15 und der Kläger 1/15.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers sowie um Entgeltansprüche, die der Kläger aus dem Gesichtspunkte des Verzuges gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 68 bis 71 der Akten) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze I. Instanz vom 26.02.1998, 06.10.1998 sowie 12.10.1998 nebst den jeweiligen Anlagen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Termin vom 16.09.1998 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil verkündet worden. Nach Einspruch der Beklagten ist durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.10.1998 die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten worden, als die Beklagte verurteilt worden war, die dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.1998 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und soweit sie weiter verurteilt worden war, an den Kläger 1.532,62 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 20.02.1998 sowie weitere 8,68 DM zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Blatt 66 bis 77 der Akten) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 09.11.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.12.1998 Berufung eingelegt, die sie am 11.01.1999 begründet hat.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass angesichts des noch anhängigen Kündigungsschutzprozesses das vorliegende Verfahren über die Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte ausgesetzt werden müsse. Im übrigen sei der Kläger am 23. und 26.01.1998 zu unrecht nicht erschienen. Am 21.01.1998 habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass er nach Beendigung der noch zu erledigenden Tätigkeiten schnellstmöglich die in einem Buch „Große D.” enthaltenen Engagements zu analysieren habe. Hierbei habe es sich um größere Geschäftskredite gehandelt, die notleidend geworden seien. Der Kläger habe bei diesen die Realisierungsmöglichkeiten prüfen sollen. Der Kläger sei nicht telefonisch erreichbar gewesen. Eine Abmeldung des Telefons hätte er mitteilen müssen. Die Sichtung der Akten sei nicht unzumutbar gewesen. Die Analyse der Großen D. sei eine anspruchs- und verantwortungsvollere Tätigkeit als die früher von ihm schon durchgeführte Sichtung von Akten. Hinsichtlich des Betrages von 785,– DM brutto sei die Verurteilung zu unrecht erfolgt, dieser Betrag sei bereits in einer Abrechnung für den Monat Januar 1998 enthalten gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.09.1998 die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger Zahlung von mehr als DM 8,68 beantragt habe.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis an der Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte habe, das Kündigungsschutzverfahren sei noch nicht abgeschlossen, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet. Er sei in der Vergangenheit nicht angemessen beschäftigt worden. Ihm seien zwei bis drei Jahre alte Akten aus dem Keller vorgelegt worden, er habe die Namen der Schuldner und die geschuldeten Beträge sowie die letzten Maßnahmen dokumentieren sollen. Danach seien die Akten wieder in den Keller gelangt, ohne dass für ihn eine weitere Bearbeitung erkennbar geworden wäre. Monatelang sei er ohne Arbeit gewesen, er habe sich in verschiedenen Briefen hierüber beklagt und auch angekündigt, dass er sich Arbeit von zu Hause mitbringen werde. Er habe in der Folgezeit bei zum Flur offener Tür Wäsche ausgebessert, Wäsche gebügelt, Belletristik und Sachbücher gelesen. Der Computer an seinem Arbeitsplatz sei nicht mit dem Netz verbunden gewesen. Ihm habe lediglich das auf der Festplatte installierte Schachspiel zur Verfügung gestanden. Angesichts der geöffneten Bürotür hätten seine sämtlichen Kollegen und auch seine Vorgesetzten gewußt, was er zu arbeiten gehabt hätte. Am 21.01.1998 habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass für ihn keine Arbeit vorhanden sei. Er habe kein Telefon abgemeldet. Außerdem sei nicht erkennbar, unter welcher Telefon die Beklagte – bei ihm angerufen haben wolle. Auch sei nicht ersichtlich, was sie ihm habe mitteilen wollen. Die Zahlung der 785,– DM brutto sei seitens...

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