Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteibezeichnung. Berufungsschriftsatz. Feststellungsklage. Umfang der Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst. Ausgleichszeitraum. Urlaubstage. Krankheitstage. Durchschnittsberechnung bei Urlaub und Krankheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Nicht jede falsche Bezeichnung in einer Berufungsschrift führt zur Unzulässigkeit der Berufung. Ist aus den Angaben wie Urteilsdatum, Geschäftszeichen, Anschrift der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Identifizierung der Parteien möglich, so führt die fälschliche Übernahme des Rubrums aus der Klageschrift nicht zur Unzulässigkeit der Berufung.
2. Eine Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang seiner Arbeitsverpflichtung festgestellt wissen will, wird von einem rechtlich erheblichen Interesse gemäß § 256 ZPO getragen.
3. § 3 ArbZG ist so auszulegen, dass Urlaubs- und Krankheitstage sich bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nicht auswirken dürfen.
Normenkette
ZPO § 519 Abs. 1, § 256; DRK TV-Ost; ArbZG § 3
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 5 Ca 1142/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2003 – 5 Ca 1142/03 – teilweise abgeändert und
festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Arbeitzeit im wöchentlichen Durchschnitt von 6 Kalendermonaten von 8 Std. werktäglich zu überschreiten, wobei bei der Durchschnittsberechnung Urlaubs- u. Krankheitstage nicht generell als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Frage, wie die durchschnittliche Arbeitszeit des als Rettungssanitäter bei der Beklagten beschäftigten Klägers zu berechnen ist.
Die Beklagte übernahm den Rettungsdienst zum 01.04.2003 vom DRK Kreisverband S. e.V., bei dem der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.06.1993, auf den Bezug genommen wird (Bl. 109 ff. d.A.), tätig war. Im Mai 2002 hatte der Kläger diesem gegenüber aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den damaligen DRK-Tarifvertrag Ost eine Erhöhung der Vergütung auf 90 % des Westniveaus geltend gemacht. Hierzu war der DRK-Kreisverband, der bereits zum 31.05.2000 aus der Landestarifgemeinschaft ausgetreten war, nur bereit, wenn arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vereinbart würde, was der Kläger jedoch ablehnte.
Mit seiner am 19.05.2003 vor dem Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Klage, die den DRK-Kreisverband als Beklagten bezeichnete, hat der Kläger für die Zeit ab Januar 2003 die Differenz zu 90 % des Tariflohns West in Höhe von monatlich 91,03 Euro geltend gemacht, eine entsprechende Feststellung begehrt sowie einen Feststellungsantrag des Inhalts gestellt, dass seine regelmäßige Arbeitszeit maximal 48 Stunden wöchentlich betrage.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage mit dem am 05.11.2003 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 141 bis 145 d. A.), abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die einzelvertragliche Bezugnahme auf den DRK-TV Ost sei als Gleichstellungsabrede zu werten mit der Folge, dass dieser nach dem Verbandsaustritt ab Abschluss des 10. Änderungs-TV nur statisch weitergelte, so dass der Kläger an der Tariflohnerhöhung nicht mehr teilnehme. Da die Dienste des Klägers zu 75 % Bereitschaftsdienste enthielten, stelle eine Überschreitung von 48 Stunden wöchentlich keinen Verstoß gegen § 3 ArbZG dar.
Gegen dieses ihm am 13.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am Montag, dem 15.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, als Beklagten jedoch wiederum den DRK-Kreisverband S. aufgeführt. Mit dem am 13.04.2004 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet. Er hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2004 insoweit zurückgenommen, als mit ihr die Klage zur Vergütungsdifferenz nebst entsprechender Feststellung weiterverfolgt worden ist.
Im Übrigen trägt der Kläger vor: Aus den beigefügten Übersichten (Bl. 246 und 278 d.A.) ergebe sich, dass die Beklagte ihn auch weiterhin durchschnittlich mehr als 48 Stunden wöchentlich zu Diensten heranziehe. Dabei seien die 24-Stunden-Schichten – deren arbeitszeitrechtliche Zulässigkeit er nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen wolle – voll als Arbeitszeit anzusetzen, da auch Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit zu werten sei und vorgegebene Pausen, in denen er den Betrieb verlassen könnte, nicht gewährt werden. Urlaubs- und Krankheitstage dürften nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2003 – 5 Ca 1142/03 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Arbeitzeit im wöchentlichen Durchsc...