Leitsatz (amtlich)
1. Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen die Übernahmeverpflichtung in eine nicht stillgelegte Betriebsabteilung gem. § 15 Abs. 5 KSchG und wird die nicht stillgelegte Betriebsabteilung veräußert, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch.
2. Im Konkurs ist dieser Schadensersatzanspruch einfache Konkursforderung im Sinne des § 61 Abs. 1 KO
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 05.08.1999; Aktenzeichen 14 Ca 302/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. August 1999 – 14 Ca 302/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … geltend.
Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 11. Mai 1964 beschäftigt. Am 1. November 1997 wurde über das Vermögen der Firma Druckwerk Norderstedt GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 27. November 1997 zum 28. Februar 1998 gekündigt. Der Kläger erhob gegen die Kündigung sowie gegen eine zuvor von der Gemeinschuldnerin ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 11. Juni 1998 (Az.: 14 Ca 497/97) ist festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin weder durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 30. Oktober 1997 zum 31. Mai 1998 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 27. November 1997 zum 28. Februar 1998 aufgelöst worden ist. Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamburg vom 2. März 1999 (Az.: 2 Sa 75/98) zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens war, dass der Kläger als Mitglied des Wahlvorstandes zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigungen den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genoss. Der Beklagte hatte die Betriebsabteilung Großplakatebereich der Gemeinschuldnerin an die Firma am 29. Dezember 1997 verkauft und den Betrieb im Übrigen stillgelegt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Auffassung vertreten, dass eine Stilllegung des Gesamtbetriebes nicht erfolgt war. Bei der Prüfung, ob die Kündigungen gemäß § 15 Abs. 5 KSchG gerechtfertigt gewesen wären, ist festgestellt worden, dass der Kläger, der nicht der Abteilung Großplakate zugeordnet war, als nach § 15 Abs. 3 KSchG geschützte Person in den Großplakatebereich hätte übernommen werden müssen, da der Beklagte nicht dargelegt hatte, dass dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist rechtskräftig.
Nach Ablauf des nachwirkenden Kündigungsschutzes hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 1998 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. September 1998 gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger nicht mehr, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin mit dem 30. September 1998 feststeht.
Der Kläger hat vorgetragen, dass dann, wenn der Beklagte den Kläger, statt ihm zu kündigen, in die zu keinem Zeitpunkt stillgelegte Betriebsabteilung Großplakate versetzt hätte, das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund der Veräußerung dieses Betriebsteils an die Firma … auf diese übergegangen und er nicht arbeitslos geworden wäre. Stattdessen stünde er zu unveränderten Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer. Dadurch, dass der Beklagte seine Versetzungsverpflichtung nicht erfüllt habe, habe er sich hinsichtlich aller daraus erwachsenen Schäden ersatzpflichtig gemacht.
Dieser Schadensersatzanspruch sei eine Masseforderung.
Zur Begründung seiner Forderung dem Grunde nach wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Juni 1999 (Bl. 49 ff. d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.408,40 DM nebst 4 % Zinsen von 1.407,53 DM seit dem 1. November 1998, von 1.388,41 DM seit dem 1. Dezember 1998, von 1.499,94 DM seit dem 1. Januar 1999, von 1.327,44 DM seit dem 1. Februar 1999, von 1.456,97 DM seit dem 1. März 1999, von 1.509,68 DM seit dem 1. April 1999, von 1.514,15 DM seit dem 1. Mai 1999, von 1.349,52 DM seit dem 1. Juni 1999, von 1.514,15 DM seit dem 1. Juli 1999 und von 1.440,61 DM seit dem 1. August 1999 zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleiden wird, dass der Beklagte versäumt hat, den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613 a BGB auf die Firma … wirken.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetr...