Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, Beschwerde zurückgewiesen 25.08.2004
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss. Betriebsrat. Betriebsratsmitglied grobe Pflichtverletzung. Rückgabe. Betriebsratsunterlagen
Leitsatz (amtlich)
Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Beschluss vom 19.08.2003; Aktenzeichen 1 BV 11/03) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABN 29/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 – 1 BV 11/03 – abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen
Tatbestand
A.
Der siebenköpfige Betriebsrat als Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss seines Mitgliedes K1xxxxxx.
Am 02.05.2001 erhielt der bis zum Jahr 2000 als Betriebsratsvorsitzender tätig gewesene Beteiligte K1xxxxxx vom neuen Betriebsratsvorsitzenden D1xxx sämtliche Unterlagen des Betriebsrates aus den Jahren 1994 bis 2000, um die Privatkorrespondenz aussortieren zu können.
Anlässlich einer Betriebsratssitzung am 05.08.2002 stellte man dann fest, dass keine Unterlagen aus der Zeit bis Juni 2000 vorhanden waren. Auf Nachfrage erklärte das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx, dass es sich ausschlißlich um Privatunterlagen handeln würde, die er mit nach Hause genommen habe.
Am 04.09.2002 übergab er sodann zwei Ordner mit Protokollen der Betriebsratssitzungen von 1994 bis 2000 mit dem Bemerken, mehr sei nicht vorhanden. Mit Schriftsatz vom 09.01.2003 im Beschlussverfahren 1 BV 14/02 (ArbG Arnsberg), in dem es ebenfalls um den Ausschluss aus dem Betriebsrat ging, ließ das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen, die Unterlagen des Betriebsrates seien zurückgegeben worden.
Am 17.02.2003 kam es dann in einer Sitzung des Betriebsrates zu einer Diskussion über die Zahlung außertariflicher Zulagen an gewerbliche Arbeitnehmer. Es herrschte Unklarheit, ob zu dieser Thematik eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war. Daraufhin wandte sich der Vorsitzende an die Geschäftsführung und erhielt von dieser eine Fotokopie der einschlägigen Betriebsvereinbarung vom 25.07.1995.
Am 08.04.2003 überreichte dann das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx im genannten Beschlussverfahren 1 BV 14/02 acht Leitz-Ordner mit Unterlagen des Betriebsrates aus den Jahren 1994 bis 2000. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, sein Mitglied K1xxxxxx habe insbesondere durch die erst am 08.04.2003 erfolgte Rückgabe der Betriebsratsunterlagen und durch das vorherige Leugnen, solche in seinem Besitz gehabt zu haben, seine gesetzliche Pflichten grob verletzt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antragsgegner aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Vorenthaltung der Betriebsratsunterlagen sei durch die Rückgabe beendet worden. Eine weitere Behinderung der Betriebsratsarbeit finde nicht statt. Da die Ausschließung nach § 23 BetrVG kein Sanktionsmittel sei, sei auch der Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht (mehr) notwenig.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2003 das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx ausgeschlossen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten vor, weil der Beteiligte K1xxxxxx die ihm übergebenen Unterlagen erst am 08.04.2003 zurückgegeben und zwischenzeitlich wahrheitswidrig erklärt habe, keine Unterlagen mehr zu besitzen. Dadurch habe er die Arbeit des Betriebsrates behindert, weil dieser nicht anhand eigener Unterlagen die Frage der Zahlung außertariflicher Zulagen habe klären können. Trotz Rückgabe der Unterlagen habe der Betriebsrat das Vertrauen in die Redlichkeit der Amtsführung seines Mitgliedes K1xxxxxx verloren und auch objektiv verlieren dürfen.
Gegen diesen ihm am 04.09.2003 zugestellten Beschluss hat das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx am 29.09.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 31.10.2003 begründet.
Es bringt vor, mit der zeitweisen Zurückhaltung von Unterlagen sei nicht beabsichtigt gewesen, den Betriebsrat in seiner Amtsführung zu behindern. Im Übrigen seien auch frühere Betriebsratsmitglieder sowie die Arbeitgeberin im Besitz vieler Unterlagen gewesen. Zugegebenermaßen habe er sich nachlässig verhalten, weil er so lange Zeit für die Aussortierung seiner Privatunterlagen benötigt habe; eine schwerwiegende Pflichtverletzung sei darin aber nicht zu sehen. Nach der Rückgabe bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.
Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 – 1 BV 11/03 – abzuändern und den Antrag des Betriebsrates abzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, er sei von seinem Mitglied K1xxxxxx wiederholt bewusst belogen ...