Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes. Ausschluss aus dem Betriebsrat. Erstellung unrichtiger Reisekostenabrechnungen. Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten und von Amtspflichten. Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB und nötige Sachverhaltsaufklärung. grobe Pflichtverletzung. Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur wenn durch die Amtspflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds zugleich das konkrete Arbeitsverhältnis unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wird, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig.
2. Sind die Ermittlungen des Kündigungssachverhalts abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
3. Die bewusst falsche Erstellung einer Reisekostenabrechung für ein Betriebsratsmitglied, dem keine eigenen Reisekosten angefallen sind, rechtfertigt einen Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1-2; BetrVG § 23 Abs. 1, § 103; ArbGG § 87 Abs. 2, § 81 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 30.08.2007; Aktenzeichen 6 BV 34/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 30.08.2007 – 6 BV 34/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.
Der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3.. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Arbeitgeberin ferner hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat.
Der Beteiligte zu 3. ist am 09.02.1957 geboren und verheiratet. Er ist gelernter Schlossermeister/Techniker und steht seit dem 24.04.1984 in den Diensten der Arbeitgeberin, die ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt, von denen ein Großteil als Montagearbeiter auf Baustellen eingesetzt wird. Der zuletzt bezogene Bruttomonatsverdienst des Beteiligten zu 3. belief sich auf ca. 3.000,00 EUR.
Seit 1997 ist der Beteiligte zu 3.. Vorsitzender des im Betrieb der Arbeitgeberin aus neun Personen bestehenden Betriebsrats, als Betriebsratsvorsitzender ist er freigestellt.
In der 49. Kalenderwoche des Jahres 2006 nahmen der Beteiligte zu 3. sowie das weitere Betriebsratsmitglied P2 an einem Weiterbildungsseminar in S8 teil. Zu diesem Seminar reisten der Beteiligte zu 3. sowie Herr P2 alleine in jeweils getrennten Fahrzeugen an.
Für den 08.12.2006 wurde im Betrieb der Arbeitgeberin kurzfristig eine Betriebsratssitzung angesetzt, die eine Lohnerhöhung von 2,5 % betraf; im Gegenzug sollten neue Arbeitsverträge, die von zahlreichen Mitarbeitern noch nicht unterzeichnet waren, unterschrieben werden. Sowohl der Beteiligte zu 3. wie auch das Betriebsratsmitglied P2 wollten an dieser Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 teilnehmen. Zu diesem Zweck fuhr der Beteiligte zu 3. am 08.12.2006 morgens mit seinem Pkw von S8 nach R1 zur Betriebsstätte der Arbeitgeberin und nahm dabei das Betriebsratsmitglied P2 in seinem Pkw mit. Im Anschluss an die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 fuhren der Beteiligte zu 3. und das Betriebsratsmitglied P2 im Pkw des Beteiligten zu 3. an den Seminarort zurück. Insgesamt wurden mit dem Pkw des Beteiligten zu 3. 80 km zurückgelegt.
Im Verlaufe der Sitzung des Betriebsrats vom 08.12.2006, deren Beginn sich wegen Verspätung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin verzögert hatte, bereitete der Beteiligte zu 3. für alle Betriebsratsmitglieder entsprechende Fahrtkostenvergütungsanträge, Fahrtkostenabrechnungen, vor, da die Mitglieder des Betriebsrats an unterschiedlichen Standorten beschäftigt waren und zu den Betriebsratssitzungen stets von unterschiedlichen Orten aus anreisten. Diese Abrechnungen wurden sodann von den jeweils beteiligten Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet und an den Beteiligten zu 3. zwecks Einreichung bei der Betriebsleitung der Arbeitgeberin zurückgegeben. Am Vormittag des 08.12.2006 bereitete der Beteiligte zu 3. auch für das Betriebsratsmitglied P2 einen Reisekostenantrag vor, der beinhaltete, dass Herr P2 am 08.12.2006 von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe. Als „besuchte Orte” wurde S8 – R1 – S10-h2 angegeben und ein Kilometergeld für 80 km in Höhe von insgesamt 24,00 EUR beantragt. Dieser Reisekostenabrechnungsantrag vom 08.12.2006 (Bl. 11 d.A.) wurde noch auf der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 von Herrn P2 unterschrieben und dem Beteiligten zu 3. wieder ausgehändigt.
Am 10.01.2007 reichte der Beteiligte zu 3. eine Vielzahl von Anträgen zur Abrechnung von Reisekostenabrechnungen und Auszahlung bei der Betriebsleitung ein. Bei diesen Abrechnungen befand sich die Abrechnung des Betriebsratsmitglieds P2 für den 08.12.2006 sowie die eigene Abrechnung des Beteiligten zu 3., die dieser nac...