Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 4 Ca 57/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.10.1997 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin durch die Kündigung des Beklagten vom 27.01.1997 nicht beendet worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt unverändert 11.967,– DM.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1957 geborene Kläger, welcher 1985/86 in den Betrieb der Gemeinschuldnerin als Schlosser/Schweißer eintrat und dort zuletzt als Staplerfahrer tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung, welche der Beklagte als Konkursverwalter im Anschluß an die Konkurseröffnung vom 01.01.1997 unter dem 27.01.1997 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 InsO ausgesprochen hat.
Vor Ausspruch der Kündigung hatten der Beklagte und der bei der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat unter dem 14.01.1997 einen Interessenausgleich mit fest angehefteter Namensliste (Bl. 32 ff. d.A.), in welcher der Kläger aufgeführt ist, vereinbart. Das dem Interessenausgleich zugrunde liegende „Konzept 1997” sieht die eingeschränkte Fortführung der betrieblichen Aktivitäten durch zwei Auffanggesellschaften vor, welche mit dem 01.02.1997 ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Der Kläger gehört nicht zum Kreis der übernommenen Arbeitnehmer.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, die soziale Rechtfertigung der Kündigung einschließlich der getroffenen Sozialauswahl sowie einen Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB gerügt. Demgegenüber hat der Beklagte zur Betriebsratsanhörung vorgetragen, diese sei im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich erfolgt. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß ein formgerechter Interessenausgleich mit Namensliste vorliege, werde gemäß §§ 125, 128 InsO vermutet, daß die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen und nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt sei. Bei der Sozialauswahl habe der Beklagte die im „Konzept 1997” (Bl. 41/117 d.A.) dargestellte betriebliche Altersstruktur der gewerblichen Arbeitnehmer in der Produktion berücksichtigt. Wie die Gegenüberstellung von bisheriger und neu geschaffener Altersstruktur ergebe, könne die getroffene Sozialauswahl nicht beanstandet werden. Ohnehin sei gemäß § 125 InsO die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen.
Durch Urteil vom 23.10.1997 (Bl. 66 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sei ein formgerechter Interessenausgleich abgeschlossen worden, in welchem die zu entlassenden Mitarbeiter – so auch der Kläger – namentlich bezeichnet seien. Dementsprechend werde sowohl die Betriebsbedingtheit der Kündigung vermutet als auch die Überprüfung der Sozialauswahl auf den Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit hin beschränkt. Demgegenüber genüge der Vortrag des Klägers nicht, die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 128 Abs. 2 InsO zu widerlegen. Allein der Umstand, daß ein Teil des Geschäfts der Gemeinschuldnerin durch eine Auffanggesellschaft fortgeführt werde, bedeute nicht, daß die Kündigung wegen Betriebsübergangs ausgesprochen worden sei. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe, stelle die Entlassung eines Arbeitnehmers im Vorfeld eines Betriebsübergangs zum Zwecke der Schaffung der Veräußerbarkeit eines Betriebes oder Betriebsteils nicht zwangsläufig eine Kündigung wegen Betriebsübergangs dar. Hinsichtlich der Sozialauswahl könne eine grobe Fehlerhaftigkeit nicht schon daraus abgeleitet werden, daß andere Mitarbeiter schlechtere Sozialdaten als der Kläger besäßen. Insoweit fehle es an näherem Sachvortrag des Klägers. Schließlich sei auch den Erfordernissen der Betriebsratsanhörung Genüge getan. Dem Betriebsrat seien im Zuge der Verhandlungen über den Interessenausgleich unwidersprochen die der Kündigung zugrundeliegenden Erwägungen, die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die entsprechenden Sozialdaten genannt worden, so daß der Betriebsrat ohne weiteres zur Überprüfung des Kündigungssachverhalts in der Lage gewesen sei.
Gegen das ihm am 15.12.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.01.1998 eingelegte und am 10.02.1998 begründete Berufung des Klägers.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger weiter die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und führt aus, unabhängig vom Vorliegen eines Interessenausgleichs habe sich die Betriebsratsanhörung auf jede einzelne Kündigung zu beziehen. Schon der Umstand, daß in der Namensliste zum Interessenausgleich das – bei Unterzeichnung a...