Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 06.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 1260/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.1996 – 5 Ca 1260/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch die Gemeinschuldnerin bzw. den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2).
Der Beklagte zu 1) ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Gebr. N…-……… GmbH. Diese beantragte am 15.03.1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Beklagte zu 1) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Menden am 18.03.1996 zunächst zum Sequester und, nachdem das Amtsgericht durch Beschluß vom 01.04.1996 das Konkursverfahren eröffnet hatte, zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger war seit dem 30.03.1987 als Werkpolier zu einem Stundenlohn von 25,78 DM brutto bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Diese betrieb eine Bauunternehmung. Gegenstand und Zweck des Unternehmens waren laut handelsregisterlicher Eintragung die Erstellung von Straßen-, Tiefbau- und Ingenieurleistungen.
Am 18.03.1996 kündigte die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten zu 1) als Sequester das Arbeitsverhältnis mit sämtlichen zu dieser Zeit bei ihr beschäftigten 88 Arbeitnehmern wegen Betriebseinstellung. Bis auf sechs Arbeitnehmer, die zur Abwicklung des Verfahrens benötigt wurden, wurden alle Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Sämtliche Baumaßnahmen, die die Gemeinschuldnerin durchführte, wurden entweder von dieser selbst oder von den Auftragnehmern gekündigt.
Am 20.03.1996 wurde der Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Beklagten zu 2) geschlossen, die am 20.05.1996 ins Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand dieses Unternehmens ist danach die Ausführung von Straßen-, Tiefbau-, Pflasterbau- und Hochbau- sowie Garten- und Landschaftsbauarbeiten aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, Geschäfte und Dienstleistungen. Alleinige Gesellschafterin ist Frau H…………… N…………, die auch eine von drei Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin war. Der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war einer von zwei Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin.
Bei der Gemeinschuldnerin handelte es sich um eine reine Betriebsführungsgesellschaft, die nur über geringes Anlagevermögen verfügte. Die von ihr genutzten Betriebsmittel standen im Eigentum der Firma N………… GmbH & Co. KG als einer Besitzgesellschaft. Das Anlagevermögen dieser Gesellschaft, über deren Vermögen ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde, wurde im Rahmen des Konkursverfahrens mit 1.909.363,– DM bewertet. Der Beklagte zu 1) ist auch Konkursverwalter dieser Gesellschaft.
Die Beklagte zu 2) führte die von der Beklagten begonnenen Baumaßnahmen, die etwa zwei Wochen geruht hatten, weiter. Es handelte sich um zwei Baustellen für die Stadtwerke F………………… sowie um eine Baustelle für eine Filiale der C……-D……………-K………. eG in F……………… Zur Fertigstellung dieser Baustellen setzte sie sächliche Mittel – zwei Kraftfahrzeuge, ein Radlager sowie das erforderliche Gerät und Werkzeuge – ein, die zuvor von der Gemeinschuldnerin benutzt worden waren. Die Beklagte zu 2) hatte Betriebsmittel im Wert von 223.450,50 DM vom Beklagten zu 1) als Konkursverwalter der Firma N………… GmbH & Co. KG erworben. Außerdem beschäftigte sie zunächst acht, und wie sie am 17.09.1996 mitteilte, zu diesem Zeitpunkt 13 frühere Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin. Zu den übernommenen Arbeitnehmern gehörten sechs Schachtmeister.
Von den von der Gemeinschuldnerin genutzten Flächen und Räumlichkeiten standen der Beklagten zu 2) spätestens seit etwa Februar 1997 die Werkstatt sowie ein geschotterter Hof mit etwa 1.500 m² Fläche zur Verfügung. Die Gemeinschuldnerin hatte ein Areal von etwa 8.000 m² und zusätzlich ein Bürogebäude genutzt. Die Büroräume der Beklagten zu 2) befinden sich unter der Wohnanschrift ihres Geschäftsführers.
Mit seiner am 01.04.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Mit Schriftsatz vom 19.07.1996 hat er gegen die Beklagte zu 2) Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen fehlender Betriebsbedingtheit rechtsunwirksam. Es liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor.
Er hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 18.03.1996 nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht;
- hilfsweise für den Fall des Obsiegens den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen;
festzustellen, daß seit dem 01.03.1996 zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht;
hilfsweise für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten h...