Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 4373/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.05.1997 – 4 Ca 4373/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ab 05.08.1996 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte betreibt seit 1978 in M….. ein Transportunternehmen. Sie beschäftigt 29 Arbeitnehmer bei einem Fahrzeugpark von 22 LKWs.
Der am 01.08.1939 geborene Kläger trat am 21.07.1967 als Kraftfahrer in die Firma M…-….. ein. Diese wurde im Jahre 1989/1990 von der Firma N… U….. GmbH übernommen. Die Firma N… U….. GmbH, Niederlassung M….., beschränkte sich ab 01.10.1994 auf das reine Speditionsgeschäft und übertrug auf der Grundlage des Vertrages vom 02.08.1994 (Bl. 97 bis 102 d. A.,LAG Hamm – 18 Sa 1196/97 –) ihren Fuhrpark von damals 24 LKWs auf die Firma H… Transporte GmbH. Die Firma H… Transporte GmbH betrieb zuletzt noch 14 LKW-Züge, darunter 7 LKW-Züge, die im Eigentum der Leasinggesellschaft AGV Mobilienvermietungs GmbH standen.
Am 02.08.1996 stellte die Firma H… Transporte GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Gleichzeitig stellte sie ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 13.09.1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Salmen zum Konkursverwalter bestellt.
Zuvor hatte die Firma H… Transporte GmbH mit Vertrag vom 26.07.1996 das zwischen ihr und der Firma N… U….. GmbH bestehende Untermietverhältnis bezüglich der LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen M…-J… ….., M…-J… ….. und M…-K… ….. mit den entsprechenden Sattelanhängern auf die Beklagte übertragen mit Zustimmung der Leasinggeberin und der Firma N… U….. GmbH. Bei diesen LKWs handelte es sich um sogenannte Jumbo-LKWs, die bei der Firma H… Transporte GmbH im Auftrag der Firma N… U….. GmbH für Transporte der Firma G…. eingesetzt wurden.
Die Untermietverhältnisse bezüglich der vier weiteren von der Firma AGV Mobilienvermietungs GmbH geleasten LKWs mit den amtlichen Kennzeichen M…-N… ….., M…-A… …, M…-A… … und M…-A… … übertrug die Firma H… Transporte GmbH auf die Firma Nitas und Kessopoulou in M….. mit Zustimmung der Leasinggeberin und der Firma N… U….. GmbH.
Seit der Anschaffung im Jahre 1993 war der Kläger auf dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen M…-J… ….. eingesetzt worden zusammen mit dem Fahrer T….
Die von der Firma H… Transporte GmbH übernommenen 3 LKW-Züge wurden am 05.08.1996 auf die Beklagte als Halterin überschrieben und werden seitdem im Transportbetrieb der Beklagten eingesetzt. Die der Firma H… Transporte GmbH erteilten Verkehrskonzessionen wurden im Oktober 1996 durch den Regierungspräsidenten eingezogen. Von den Fahrern der Firma H… Transporte GmbH stellte die Beklagte allein etwa zwei Wochen nach Übernahme der LKWs den Fahrer L… ein. Dieser hatte bei der Firma H… Transporte GmbH den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen M…-J… ….. zusammen mit dem Fahrer K… gefahren.
Die Firma N… U….. GmbH erteilte der Beklagten, wie früher der Firma H… Transporte GmbH, Frachtaufträge für die Firma G…..
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 06.12.1996 erhoben.
Der Kläger hat behauptet:
Er sei seit der Anschaffung des Jumbo-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen M…-J… ….. im Jahr 1993 ausschließlich auf diesem Fahrzeug eingesetzt worden. Der LKW sei nur für Aufträge der Firma G… benutzt worden. Die Beklagte führe jetzt genau diese Touren aus. Der Einsatzplan werde wie bereits zu Zeiten der Firma H… durch die Firma N… erstellt. Nach wie vor sei der Disponent der Firma N… U….. GmbH Ansprechpartner für die Fahrer.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß er seit dem 05.08.1996 bei der Beklagten beschäftigt ist,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kraftfahrer zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet:
Sie sei nicht nur für die Firma N… U….. GmbH, sondern auch für andere Auftraggeber tätig. Der Kläger sei bei der Firma H… auch auf anderen LKWs eingesetzt worden. Der Jumbo-LKW werde in ihrem Betrieb für verschiedene Touren eingesetzt, nicht ausschließlich für Transporte der Firma G….. Auch habe sie bereits vor Übernahme der 3 Jumbo-LKWs über ein Fahrzeug dieses Typs verfügt. Eingesetzt worden seien die übernommenen LKWs mit ihr bereits erteilten Konzessionen.
Das Arbeitsgericht ist der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt und hat durch Urteil vom 22.05.1997 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 27.000,– DM festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 04.08.1997 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 02.09.1997 Berufung eingelegt und diese am 01.10.1997 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an.
Er ist weiterhin der Auffassung, daß der Übergang eines Betriebsteils im Sinne des § 613 a BGB vorliege. Mit Übernahme der LKWs habe die Beklagte den früheren arbeitstechn...