Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Krankengeldzuschuss. Arbeitslosengeld. Gleichwohlgewährung
Leitsatz (amtlich)
Weder das Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III noch eine Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III stellen eine dem Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V) entsprechende sozialversicherungsrechtliche Leistung dar.
Normenkette
TVöD § 22 Abs. 1; SGB III §§ 117, 143 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1028/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. Januar 2008 – 6 Ca 1028/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger einen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD zu zahlen hat.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Landesbetrieb S. N.-W. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.
Der Kläger ist seit dem 14. August 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD endete am 26. September 2006. Der Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse war bereits am 1. September 2006 nach Gewährung für die Höchstbezugsdauer abgelaufen.
Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger ab dem 27. September 2006 bis zum 28. Mai 2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III. Für die Zeit ab dem 29. Mai 2007 hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf wegen Beginns einer Rehabilitations-Maßnahme, für die nach dem Bescheid der Bundesagentur kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand.
Mit der vorliegenden Klage, die am 14. März 2007 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt der Kläger von dem beklagten Land Zahlung eines Krankengeldzuschusses für die Monate Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 in Höhe von monatlich EUR 700,00 sowie eines von der Jahressonderzahlung 2006 einbehaltenen Betrages in Höhe von EUR 70,00.
Den Einhalt begründet das beklagte Land damit, es habe für die Zeit vom 27. September 2006 bis zum 30. September 2006 ohne Rechtsgrund Entgeltfortzahlung in Höhe von EUR 204,71 netto geleistet. Mit einem Teilbetrag des Rückzahlungsanspruchs habe sie gegen den Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung in der angegebenen Höhe aufgerechnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die zur Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht Aachen geführt haben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 16. Januar 2008 verwiesen.
Das Urteil ist dem Kläger am 18. Februar 2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 17. März 2008 Berufung einlegen und diese am 18. April 2008 begründen lassen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, bei der ihm ab dem 26. September 2006 von der Bundesagentur gewährten Unterstützung handle es sich um eine entsprechende gesetzliche Leistung im Sinne des § 22 Abs. 2 TVöD.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. Januar 2008 – 6 Ca 1028/07 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.870,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es ist der Ansicht, bei der Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit handle es sich nicht um eine entsprechende gesetzliche Leistung im Sinne des § 22 Abs. 2 TVöD.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung des tariflichen Krankengeldzuschusses für den Zeitraum Oktober 2006 bis Januar 2007.
a. Nach § 22 Abs. 1 TVöD erhalten Beschäftigte bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden. Dabei gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Nach § 22 Abs. 2 TVöD erhalten die Beschäftigten nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
b. Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach Absatz 2 ist demnach, dass dem Beschäftigten „Krankengeld … gezahlt” wird durch die gesetzlichen Krankenversicherungen nach §§ 44 ff. SGB V. Der Zahlung des sozialversicherungsrechtlichen Krankengeldes gleichgestellt sind entsprechende Leistungen aus...