Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen 16 Ca 5116/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 5116/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mehrarbeit, die der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied geleistet haben will sowie um deren Vergütung. Die beklagte GmbH ist ein international tätiges Prachtunternehmen mit Sitz in 53842 Troisdorf. Sie unterhält eine Niederlassung am Kölner Flughafen mit etwa 500 Mitarbeitern. Der Kläger ist Vorsitzender des dort amtierenden neunköpfigen Betriebsrats, von dessen Mitgliedern mindestens ab 01.01.1993 eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist. Jedenfalls seit 1991 war der Kläger auch Vorsitzender des zwölfköpfigen Gesamtbetriebsrats. Als solcher wurde er ab 01.01.1993 generell freigestellt. Vorliegend fordert der Kläger die Vergütung von Mehrarbeit, die er in seiner Eigenschaft als (Gesamt-)Betriebsratsmitglied in der Zeit von März bis September 1995 geleistet und in der Form von „Stundennachweisen” bzw. „Reisekostenabrechnungen” (Bl. 132 ff.) gegenüber der Beklagten angemeldet haben will. Bis Februar 1995 habe die Beklagte diese Praxis, die auf einer Vereinbarung mit dem Zeugen P. im Jahre 1991 beruhe, anstandslos zum Anlaß für eine entsprechende Vergütung genommen, erst dann sei sie treuwidrig davon abgerückt.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe die jahrelange Praxis der Parteien nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte selber habe gewünscht, daß er als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats in dessen Büro in Troisdorf ganztägig habe anwesend sein sollen, so daß seine Teilnahme an den Sitzungen des örtlichen Betriebsrats in Köln zwangsläufig nicht innerhalb seiner regulären Arbeitszeit habe stattfinden können; auch örtliche Betriebsratsarbeit in Köln habe er nur zusätzlich leisten können, zumal in der dortigen Niederlassung rund um die Uhr gearbeitet werde. Alle übrigen Mitglieder des Kölner Betriebsrats erhielten die durch Betriebsratstätigkeit bedingten Mehrstunden bezahlt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.376,37 DM brutto nebst 10% Zinsen seit dem 09.10.1995 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie bestreitet den behaupteten Umfang der „Mehrarbeit” und verweist auf die Vorkorrespondenz, insbesondere ihre Schreiben vom 20.04. und 04.05.1995 (Bl. 188 f. und 192 f.), angesichts derer beim Kläger kein Vertrauen darauf habe entstehen können, seine Angaben zur Arbeitszeit würden ungeprüft und ohne nähere Erläuterungen anerkannt und zur Grundlage der Abrechnung gemacht. Nach wie vor sei nicht erkennbar, warum und in welchem Umfang der Kläger aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit habe verrichten müssen, für die ein Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in II. Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg: Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 37 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Die Vorschrift verlangt jedoch eine Betriebsratstätigkeit, die „aus betriebsbedingten Gründen” außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn wegen der Eigenart des Betriebes oder der Gestaltung des Arbeitsablaufs das Betriebsratsmitglied gezwungen ist, Amtsobliegenheiten außerhalb seiner Arbeitszeit zu erfüllen – z. B. weil es in Wechselschicht beschäftigt wird und daher Freizeit opfern muß, um an den außerhalb der Schichtzeit liegenden Betriebsratssitzungen teilzunehmen (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 38). Die Ursache für die erforderliche Betriebsratsmehrarbeit muß dem Arbeitgeberbereich zuzuordnen sein. Nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Gestaltung der Betriebsratsarbeit erfordert, daß ein Betriebsratsmitglied Freizeit für sein Amt opfert (BAG, Urteil vom 21.05.1974 – 1 AZR 477/73 in AP Nr. 14 zu § 37 BetrVG 1972; Dietz/Richardi a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Da der Kläger die von ih...

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